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	<title>rechtliche Hinsweise &#8211; Kanzlei Bivour</title>
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	<description>Berater für Recht und Steuern</description>
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	<title>rechtliche Hinsweise &#8211; Kanzlei Bivour</title>
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	<item>
		<title>Beschluss des Wachstumschancengesetzes</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/beschluss-des-wachstumschancengesetzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jul 2024 08:17:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner "><div class="wpb_wrapper">
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			<h1>Beschluss des Wachstumschancengesetzes</h1>
<div class="spacer-small"></div>
<div class="rich-text-block-2 w-richtext">
<p>Nachdem der Bundestag am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen und der Bundesrat am 24.11.2023 seine erforderliche Zustimmung verweigert hatte, wurde am gleichen Tag der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat am 21.2.2024 ein Ergebnis mit stark reduzierten Maßnahmen innerhalb des Gesetzespakets vorgeschlagen. Der Bundestag bestätigte am 23.2.2024 das Vermittlungsergebnis und am 22.3.2024 stimmte der Bundesrat der Beschlussempfehlung zu.</p>
<p>Wir bereiten eine ausführlichere Zusammenfassung der beschlossenen Inhalte für Sie vor. Zunächst behandeln wir jedoch die Aspekte, die schon vor der Entscheidung feststanden:</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme:</strong> Investitionsprämie</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Freigrenze für Vermietungseinkünfte</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Einführung</li>
<li>&#x200d;<strong>Beschlossene Änderung:  </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme:  </strong>Steuerermäßigung für energetische Sanierungen</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 20 % auf 30 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Verpflegungsmehraufwand im Inland</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 1 € auf 2 €</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung:</strong> Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 800 € auf 1.000 €</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen</li>
<li><strong>Angedachte Änderung:</strong> Erhöhung von 110 € auf 150 €</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn &lt;= 200.000 €)</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 20 % auf 50 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Erhöhung von 20 % auf 40 %</li>
</ul>
<p><strong>&#x200d;</strong></p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme:</strong> Degressive Wohngebäudeabschreibung</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Befristete Einführung 6%</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Befristete Einführung auf 5 %</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 2 auf 3 Jahre</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 60 % auf 80 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Auslaufen am 29.2.2024</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Senkung von 9 % auf 8,4 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt, bleibt bei 9 %</li>
</ul>
</div>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/steueranderungen-2023-zum-jahreswechsel-bringen-viele-neuerungen-mit-sich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2023 13:58:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich Der&#160;Jahreswechsel bringt erfahrungsgemäß immer viele Veränderungen&#160;mit sich. Natürlich auch das neue Jahr 2023. Beim Steuerrecht müssen die Menschen in&#160;NRW&#160;und ganz Deutschland daher einiges beachten. Änderungen gibt es zum Beispiel beim Spitzensteuersatz, auch der Sparerfreibetrag 2023 wird steigen. Zudem, das ist natürlich gerade für die Arbeitnehmer interessant,]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich</strong></p>



<p>Der&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/verbraucher/umtausch-neuerungen-aenderungen-2023-fuehrerschein-rente-steuern-kindergeld-buergergeld-krankenkasse-91995522.html">Jahreswechsel bringt erfahrungsgemäß immer viele Veränderungen</a>&nbsp;mit sich. Natürlich auch das neue Jahr 2023. Beim Steuerrecht müssen die Menschen in&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/nordrhein-westfalen/nordrhein-westfalen-nrw-staedte-sehenswuerdigkeiten-regionen-einwohner-politik-geschichte-bundesland-ministerpraesident-90100255.html">NRW</a>&nbsp;und ganz Deutschland daher einiges beachten. Änderungen gibt es zum Beispiel beim Spitzensteuersatz, auch der Sparerfreibetrag 2023 wird steigen. Zudem, das ist natürlich gerade für die Arbeitnehmer interessant, gibt es ab 2023 mehr Geld fürs Homeoffice. Außerdem gibt es für&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/nordrhein-westfalen/photovoltaikanlagen-selbst-installieren-pv-anlagen-strom-fehler-vermeiden-senioren-gericht-minden-nrw-91991068.html">Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die unbedingt Fachleute installieren sollten</a>, Steuerbefreiungen – dafür gibt es aber weniger Förderung für E-Autos.</p>



<p></p>



<p><strong>Steueränderungen 2023 sollen die kalte Progression bekämpfen</strong></p>



<p>Mithilfe der Steueränderungen 2023 möchte der Bund der sogenannten kalten Progression entgegenwirken. „Ganz Deutschland ächzt unter hohen Inflationsraten. Wenn es in der Folge zu Gehaltsanpassungen kommt und die Nominaleinkommen steigen, hat man deshalb real meist trotzdem nicht mehr im Portemonnaie, kann aber unter einen höheren Steuersatz fallen“, erklärte die Steuerberaterkammer.&nbsp;Für Arbeitnehmer ändern sich dabei laut Bundesfinanzministerium folgende Dinge:</p>



<ul>
<li><strong>Erhöhung des Grundfreibetrags:</strong>&nbsp;Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561&nbsp;Euro&nbsp;auf&nbsp;<strong>10.908 Euro</strong>&nbsp;angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.</li>



<li><strong>Freigrenze beim Soli wird erhöht:</strong>&nbsp;Seit Anfang 2021 ist der&nbsp;Solidaritätszuschlag&nbsp;für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte&nbsp;Einkommensteuer&nbsp;zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf&nbsp;17.543 Euro&nbsp;angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.</li>



<li><strong>Verbesserung der Homeoffice-Regel:&nbsp;</strong>Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmern wird zum 1. Januar 2023 weiter auf&nbsp;1.230 Euro&nbsp;erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.</li>
</ul>



<p>Eine weitere Änderung gibt es 2023 bei den&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/verbraucher/rentenbeitraege-absetzen-steuer-wie-viel-geld-2023-entlastungspaket-beispielrechnung-ruerup-91770802.html">Rentenbeiträgen – die werden voll absetzbar sein</a>. Das Bundesfinanzministerium teilte dazu mit: „Ab dem 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die&nbsp;Altersvorsorge&nbsp;vollständig von der&nbsp;Steuer&nbsp;abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.</p>



<p><strong>Steueränderungen 2023: Familien und Alleinerziehende werden entlastet – es gibt mehr Kindergeld</strong></p>



<p>Auch für Eltern bringen die Steueränderungen 2023 einige Neuerungen. So wird&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/politik/kindergeld-erhoehung-2023-familien-entlastung-kind-geld-ampel-koalition-kinderzuschuss-91904686.html">das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht</a>. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 Euro, für das 3. Kind von 25 Euro. Hinzu kommen weitere Änderungen:</p>



<ul>
<li><strong>Der Kinderfreibetrag</strong>&nbsp;(einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf&nbsp;8.952 Euro&nbsp;und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.</li>



<li><strong>Ausbildungsfreibetrag wird angehoben:</strong>&nbsp;Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 Euro auf&nbsp;1.200 Euro&nbsp;je Kalenderjahr angehoben.</li>



<li><strong>Alleinerziehende werden unterstützt:</strong>&nbsp;Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2023 um weitere 252 Euro auf&nbsp;4.260 Euro&nbsp;angehoben.</li>
</ul>



<p>Ab dem Jahr 2023 soll sich auch Sparen und Investieren mehr lohnen. „Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist“, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Dieser Betrag werde ab 2023 von 801 Euro auf&nbsp;1.000 Euro&nbsp;für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf&nbsp;2.000&nbsp;Euro&nbsp;für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.</p>



<p><strong>Steueränderungen 2023: Hausbauer und Eigentümer können bei PV-Anlagen sparen</strong></p>



<p>Weitere wichtige Änderungen bei der Steuer gibt es ab 2023 für Hausbauer und Eigentümer. Auch Nachfrage von wa.de erklärte die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe dazu: „Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden,&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/verbraucher/energie-eu-gesetz-kilowatt-photovoltaik-anlage-solar-eeg-2023-foerderung-verguetung-geld-preise-91695732.html">auf bzw. am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren</a>. Bisher war dies mit zahlreichen steuerlichen Pflichten verbunden, die eher abschreckend wirkten. Das soll nun anders werden.“ Konkret bedeutet das:</p>



<ul>
<li>Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) einkommensteuerfrei gestellt.</li>



<li>Bei anderen Gebäuden gilt dies für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.</li>



<li>Für die Lieferung und Installation solcher Photovoltaikanlagen wird zudem ab 2023 in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0&nbsp;Prozent festgelegt. Dies soll der Entlastung von Bürokratie für die Betreiber von Photovoltaikanlagen dienen. Sie können wegen des Nullsteuersatzes ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden.</li>



<li>Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.</li>
</ul>



<p>Abschließend bringt die Steueränderung 2023 noch diverse Neuerungen für die Wirtschaft und Unternehmen mit sich. Diese sehen laut Finanzministerium wie folgt aus:</p>



<ul>
<li><strong>Hilfe für energieintensive Unternehmen:</strong>&nbsp;Mit der Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs werden&nbsp;ca.&nbsp;9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.</li>



<li><strong>Kleine Brauereien werden gestärkt:</strong>&nbsp;Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.</li>



<li><strong>Die Gastronomie wird unterstützt:&nbsp;</strong>2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7&nbsp;Prozent gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.</li>
</ul>



<p><strong>Für die Landwirtschaft:</strong>&nbsp;Um&nbsp;EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 Prozent gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf&nbsp;EU-Ebene zu vermeiden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/bedingungen-fuer-ueberbrueckungshilfe-iv-stehen-corona-wirtschaftshilfen-werden-bis-ende-maerz-2022-verlaengert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Dec 2021 08:55:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronahilfen]]></category>
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		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Verlängerung]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbstständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.</p>



<p>Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.</p>



<p>Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbstständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.</p>



<p>Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.</p>



<p>Die Förderbedingungen im Einzelnen<br>Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.</p>



<p>Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.</p>



<p>Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.</p>



<p>Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss<br>Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.</p>



<p>Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.</p>



<p>Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.</p>



<p>Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/corona-sonderzahlungen-fuer-beschaeftigte-bis-1-500-euro-steuerfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Jul 2020 19:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Inzwischen wurde dafür  ...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten <strong><u>bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.</u></strong> Inzwischen wurde dafür auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat zudem umfangreiche FAQs veröffentlicht.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Steuerbefreiung zunächst per Erlass bekannt gegeben (&nbsp; BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 &#8211; S 2342/20/10009 :001). Die Möglichkeit sollte sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden. Bundestag und Bundesrat haben der Änderung zugestimmt, die Verkündung ist kurzfristig zu erwarten.</p>



<p>Erfasst von der Neuregelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem <strong><u>1. März und dem 31. Dezember 2020</u></strong> erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen <strong><u>zusätzlich</u></strong> zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.</p>



<p>Weitere Klarstellungen hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen FAQ-Katalog vorgenommen (&nbsp; BMF, FAQ &#8222;Corona&#8220; (Steuern), Stand 5. Juni 2020).</p>



<p><strong><u>Steuerfreiheit gilt </u></strong><strong><u>nur</u></strong><strong><u> für Sonderzahlungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise</u></strong></p>



<p>In erster Linie gedacht ist die großzügige Steuerbefreiung für in der Krisenzeit besonders gefordertes Personal. Weil bei der Anwendung des Steuerrechts nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu soll aber ein Zusammenhang mit der Corona-Krise gehören.</p>



<p>Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht steuerfrei gewährt werden.</p>



<p>Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.</p>



<p>Allerdings ist es in allen Fällen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.</p>



<p><strong><u>Steuerfreiheit auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte</u></strong></p>



<p>Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Gewährung einer solchen Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wird auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.</p>



<p>Beihilfen bis zu 1.500 Euro können auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (ggf. ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum bzw. in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde.</p>



<p>Arbeitgebern steht es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit muss allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.</p>



<p><strong><u>Voraussetzung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</u></strong></p>



<p>Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.</p>



<p>Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH bereits vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18, BStBl 2020 II S. 106). Danach wäre eine arbeitsvertraglich vereinbarte Gehaltsumwandlung nicht begünstigungsschädlich. Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 &#8211; S 2334/19/100017 :002, BStBl 2020 I S. 222).</p>



<p><strong><u>Freibetrag pro Dienstverhältnis</u></strong></p>



<p>Es handelt sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben.</p>



<p>Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.</p>



<p>Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der Corona-Sonderzahlung</p>



<p>Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.</p>



<p>Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und muss auch <strong><u>nicht</u></strong> in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.</p>



<p>Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen unterliegen ausgezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen <strong><u>nicht</u></strong> dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen damit auch nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u.a. beim Kurzarbeitergeld, siehe dazu unsere News &#8222;Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen&#8220;).</p>



<p>Corona-Sonderzahlung: Aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit</p>



<p>Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben <strong><u>auch in der Sozialversicherung beitragsfrei</u></strong>. Steuerfreie Einnahmen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.</p>



<p>Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Dienstwagensteuer für E-Autos nur 0,25 Prozent für Privatnutzung</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/dienstwagensteuer-fuer-e-autos-nur-025-prozent-fuer-privatnutzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2020 15:03:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Dienstwagensteuer für E-Autos nur 0,25 Prozent für Privatnutzung]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Pauschale in Höhe von <strong><u>0,25 Prozent</u></strong> des Bruttolistenpreises gilt allerdings nicht für alle Stromer.</p>



<p>Schon seit Anfang 2020 müssen Fahrer eines <strong>elektrischen Firmenwagens</strong> die private Nutzung monatlich nur noch pauschal mit einem <strong>Viertel der Bemessungsgrundlage</strong> versteuern.</p>



<p>Das sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, also einschließlich Umsatzsteuer.</p>



<p>Die Bemessungsgrenze (Brutto-Listenpreis) steigt im Juni 2020 von 40.000 auf 60.000 Euro, sodass auch Käufer von teureren E-Autos davon profitieren sollen. Häufig als Geschäftswagen gekaufte große Modelle wie Audi e-Tron, Mercedes EQC oder Tesla Model S kosten allerdings deutlich mehr und fallen <strong><u>nicht</u></strong> unter die ermäßigte Dienstwagensteuer. Viele kleinerer Modelle wie Nissan Leaf, Hyundai Kona oder BMW i3 waren bisher so bepreist, dass sie mit einer komfortablen Grundausstattung knapp unter den bisher geltenden Bemessungsgrenze von 40.000 Euro blieben. Künftig können Käufer etwas mehr Ausstattung reinpacken, eine größere Batterie oder einen stärkeren Motor wählen und trotzdem bei der Dienstwagensteuer sparen.</p>



<p>Für <strong><u>Plug-in Hybride</u></strong> gilt nach wie vor die sogenannte <strong><u>0,5-Prozent-Steuer</u></strong> mit der halbierten Bemessungsgrundlage gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Allerdings auch hier nur, wenn das Auto <strong><u>mindestens 40 Kilometer</u></strong> weit rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, gemessen nach der neuen WLTP-Norm.</p>



<p><strong><u>Ab 2022</u></strong> müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, <strong><u>ab 2025</u></strong> sogar 80 Kilometer. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.</p>



<p>Auch die bei Benziner oder Diesel mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte halbiert bzw. viertelt sich bei elektrifizierten Firmenwagen. Denn im Grunde wird nicht die Steuer reduziert, sondern ihre Bemessungsgrundlage. Und die ist der Bruttolistenpreis, der bei Elektroautos und Plug-in Hybriden jetzt nur noch zu einem Viertel oder zur Hälfte angesetzt wird.</p>



<p>Schon bisher bezahlen die Fahrer von elektrifizierten Autos für den geldwerten Vorteil der Privatfahrten nur halb soviel wie Fahrer von Benzinern oder Dieseln. Die sogenannte 0,5-Prozent-Regelung gilt übrigens nicht rückwirkend für jedes E-Auto, sondern nur für solche mit <strong><u>Erstzulassung zwischen 1. Januar 2019 und bis Ende 2030</u></strong>. Ursprünglich sollte die Regelung 2021 auslaufen.</p>



<p>Der Gesetzgeber spricht von &#8222;Anschaffung&#8220;, nicht &#8222;Neuzulassung&#8220;, weshalb der verringerte Steuersatz auch für <strong><u>gebrauchte Elektrofahrzeuge</u></strong> gilt. Hat das Unternehmen das Auto allerdings bereits 2018 angeschafft, kommt ein Arbeitnehmer nur dann in den Genuss der Steuerermäßigung, wenn der Chef das Auto 2019 erstmals als Firmenwagen einsetzt.</p>



<p>Für die 2018 und früher zugelassenen Autos wird zur Bemessung des geldwerten Vorteils weiterhin der von Kaufdatum und Batteriegröße abhängige Listenpreis angesetzt. So errechnet sich beispielsweise bei den im Jahr 2018 zugelassenen E-Autos der vom Bruttolistenpreis abzuziehende Betrag aus dem Faktor 250 multipliziert mit den kWh der Batterie, maximal jedoch 7.500 Euro.</p>



<p>Verlängert werden auch die Steuervorteile für das Stromtanken beim Arbeitgeber sowie für die dem Angestellten überlassenen Ladevorrichtungen. Für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird darüber hinaus eine <strong><u>Sonderabschreibung</u></strong> eingeführt.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Maßnahmen COVID-19 Pandemie</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/massnahmen-covid-19-pandemie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2020 08:24:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Themen Übersicht:
• Absenkung der Mehrwertsteuer
• Kinderbonus für Familien
• Degressive Abschreibung
• Überbrückungshilfen
• Auszubildende
• Innovationsprämie]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner "><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element " >
		<div class="wpb_wrapper">
			<p>Liebe Mandanten,</p>
<p>die Regierung hat am 03.06.2020 verschiedene Maßnahmen beschlossen, über die wir Sie kurz informieren möchten.</p>
<p>Wesentliche Punkte sind:</p>
<ul>
<li><strong><u> Absenkung der Mehrwertsteuer</u></strong>: Vom <u>1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020</u> soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf <strong><u>16 Prozent</u></strong> und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf <strong><u>5 Prozent</u> </strong>gesenkt werden. Dies sollte bereits frühzeitig bei   der <u>künftigen Rechnungsstellung</u> eingeplant werden. Hier müssen Sie sowohl ihre Eingangs- wie auch ggf. ihre eigenen Ausgangsrechnungen auf den verminderten MwSt.-Satz hin überprüfen.</li>
<li><strong><u> Kinderbonus für Familien</u></strong>: Einmalig erhalten Eltern EUR 300,00 pro Kind. Dieser Bonus wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.</li>
<li><strong><u> Degressive Abschreibung:</u></strong> Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal <strong>25% Prozent</strong> pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Ob dies nur für NEUANSCHAFFUNGEN oder auch für bereits getätigte Investitionen gilt, wird noch geregelt werden.</li>
<li><strong><u> Überbrückungshilfen</u></strong>: Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen auf Antrag. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 <u>um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen </u>sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Erstattet werden bis zu <u>50 % der fixen Betriebskosten</u> bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu <u>80 % der fixen Betriebskosten</u> erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.</li>
<li><strong><u> Auszubildende</u></strong>: Prämien für Ausbildungsbetriebe, sofern Ausbildungsangebot nicht verringert wird bzw. sogar erhöht wird. Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.</li>
<li><strong><u> Innovationsprämie</u></strong>: Erhöhung der Kaufprämie für E-Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von TEUR 40 und Erhöhung der Kaufgrenze auf TEUR 60 für die begünstige Versteuerung der Privatnutzung von E-Firmenwagen.</li>
</ul>
<p>In der <strong>praktischen Umsetzung sind noch einige Fragen offen</strong>. Es ist daher zu erwarten, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess geklärt werden.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>News &#8211; Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt es für Unternehmen?</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/news-coronavirus-welche-finanzhilfen-und-steuererleichterungen-gibt-es-fuer-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2020 17:52:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-bivour.de/?p=4525</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat am 13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung
des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen,
Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts,
insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Coronavirus: Welche Finanzhilfen und Steuererleichterungen gibt
es für Unternehmen?</h2>



<p>Das Bundesfinanzministerium hat am
13.3.2020 ein breites Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Ausbreitung
des Coronavirus für Unternehmen vorgelegt. Das Paket umfasst Steuerstundungen,
Liquiditätshilfen und Erleichterungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts,
insbesondere in Form des Kurzarbeitergeldes.</p>



<p><strong>Steuerliche</strong> Liquiditätshilfen
im Überblick</p>



<ul><li>Steuerstundungen:<br>
     <strong>Die Finanzämter stunden auf Antrag Steuern</strong>, wenn die Einziehung für
     das Unternehmen bzw. für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte
     darstellen würde. Nach Angaben des BMF wurden die Finanzämter angewiesen,
     bei den Bedarfsprüfungen keine strengen Maßstäbe anzusetzen.</li><li><strong>Herabsetzung von Steuervorauszahlungen zum 10.06.2020:</strong><br>
     Die Finanzämter setzen <strong>Steuervorauszahlungen</strong> herab, wenn ein
     Steuerpflichtiger niedrigere Einkünfte für das laufende Jahr erwartet.
     Herabsetzungen sollen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer
     und Gewerbesteuer möglich sein.</li><li><strong>Verzicht
     </strong>auf Vollstreckungsmaßnahmen:<br>
     Darüber hinaus verzichten die Finanzämter <strong>bis zum 31.12.2020</strong> auf
     Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Kontopfändungen oder Säumniszuschläge.</li><li>Antragsformulare:<br>
     Formulare zur Beantragung einer zinslosen Stundung von fälligen
     Steuerzahlungen sowie zur Beantragung der Herabsetzung von
     Steuervorauszahlungen/des Steuermessbetrages für Zwecke der
     Gewerbesteuer-Vorauszahlungen stehen zum Download auf den <strong>Internetseiten der Finanzverwaltungen</strong> bereit.</li></ul>



<p><strong>Liquiditätshilfen</strong> für Unternehmen</p>



<p>Insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen sollen vor einer drohenden Insolvenz als Folge der Ausbreitung des
Coronavirus bewahrt werden. Unternehmen mit weniger als € 5 Mrd. Umsatz können
bei Bedarf folgende Liquiditätshilfen in Anspruch nehmen:</p>



<ul><li><strong>KfW-Unternehmerkredite</strong> für
     Bestandsunternehmen:<br>
     Die Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite
     wurden auf bis zu 80% (bei maximaler Kreditsumme bis € 200 Mio.) erhöht.
     Damit soll die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt
     werden.</li><li>ERP-Gründerkredite:<br>
     Universell für junge Unternehmen mit Bestand unter fünf Jahren. Hier
     gelten die für Bestandsunternehmen festgelegten höheren Bürgschaften des
     Bundes.</li><li>KfW
     Kredit für Wachstum: <br>
     Dieser Kredit wurde umgewandelt und wird künftig im Wege einer
     Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich
     (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die
     Risikoübernahme wurde auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%).</li><li>Bürgschaften:<br>
     Der Bund erhöhte seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 %
     sowie die Obergrenze der Bürgschaftsbanken von 35 % auf 50 % der
     Betriebsmittel am Gesamtobligo. Außerdem wurde das bislang nur für
     Unternehmen in strukturschwachen Regionen geltende Großbürgschaftsprogramm
     für alle Unternehmen geöffnet.</li></ul>



<p>Darüber hinaus wurden
Sonderfinanzhilfen für Unternehmen beschlossen, die krisenbedingt
vorrübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und daher
nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben.
Ausgeweitet wurden außerdem die Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen)
für die deutsche Wirtschaft.</p>



<p><strong>Liquiditätshilfen für Alleinunternehmer und Freiberufler</strong></p>



<p>Nach § 56 Infektionsschutzgesetz
können Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten
Quarantäne ruht, bei der zuständigen Behörde einen &#8222;<strong>Ersatz der in
dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem
Umfang</strong>&#8220; beantragen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Newsletter Januar 2020</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/newsletter-januar-2020/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Jan 2020 15:37:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-bivour.de/?p=4518</guid>

					<description><![CDATA[STEUERÄNDERUNGEN 2020 FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND ARBEITGEBER Anhebung der Kleinunternehmergrenze Ab dem 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer angehoben: Die Kleinunternehmer-Regelung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überstiegen hat – bisher liegt die Grenze bei 17.500 Euro. Weiterhin gilt, dass der Umsatz im laufenden]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<ul><li><strong>STEUERÄNDERUNGEN 2020
FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND ARBEITGEBER</strong> </li></ul>



<p><strong>Anhebung
der Kleinunternehmergrenze</strong> </p>



<p>Ab dem 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer angehoben: Die
Kleinunternehmer-Regelung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der
Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von <strong>22.000 Euro</strong> nicht
überstiegen hat – bisher liegt die Grenze bei 17.500 Euro. Weiterhin gilt, dass
der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht
überschreiten darf. (<a href="https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/gesetzesaenderung/kleinunternehmer-umsatzgrenze-steigt-ab-2020">mehr dazu</a>)</p>



<p><strong>Umsatzsteuer
/ Istversteuerung</strong> </p>



<p>Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr nicht
<strong>über 600.000 Euro</strong> (bis 2019: 500.000 Euro) betragen hat, dürfen die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermitteln (Istbesteuerung).</p>



<p><strong>Elektro-Lieferfahrzeuge</strong> </p>



<p>Bei der Neuanschaffung von (reinen!)
Elektrolieferfahrzeugen ist eine <strong>Sonderabschreibung</strong> in Höhe von 50 % der
Anschaffungskosten geplant, die neben der normalen linearen AfA in Anspruch
genommen werden kann. Die Regelung gilt für Lieferfahrzeuge mit einer
Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen, die im Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2030
angeschafft und ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden.</p>



<p><strong>Steuererleichterung
für Elektro-Dienstwagen</strong> </p>



<p>Bei der Besteuerung der privaten Nutzung
eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren
Hybrid-Elektrofahrzeugs wird die bereits <strong>geltende Halbierung des Listenpreises</strong>
bis zum 31.12.2030 verlängert. Im Gegenzug werden steigende Reichweiten bei
ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs verlangt: Für vom 1.1.2022
bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll eine Reichweite von mindestens
60 km gelten und bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 eine von 80
km. Ferner darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer
betragen.</p>



<p>Für bestimmte Fahrzeuge wurde neben der
Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel
beschlossen. Betroffen sind zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte
Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren
Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt.</p>



<p><strong>Mindestlohn</strong> </p>



<p>Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 <strong>auf
9,35 Euro</strong> pro Stunde (2019: 9,19 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch
bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der
Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt. </p>



<p>Dieses Mal müssen sich Minijobber und ihre
Arbeitgeber jedoch wenig Gedanken um die Stundenzahl machen: Während sie 2019
noch 48,97 Stunden arbeiten durften oder mussten, um auf 450 Euro zu kommen,
reichen ab 2020 48,13 Stunden. In der Praxis werden Minijobber mit Mindestlohn
also vermutlich nach wie vor maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.</p>



<p><strong>Kurzfristige
Beschäftigung</strong> </p>



<p>Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab
2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% möglich bis zu einem durchschnittlichen
Arbeitslohn von 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro. Der pauschalierungsfähige
durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro.</p>



<p><strong>Midi-Jobber</strong> </p>



<p>Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die
beim Mini-Job erlaubten 450 Euro pro Monat, entsteht für den Arbeitgeber ein
normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ganz normal aus dem tatsächlichen
Arbeitslohn berechnet.</p>



<p>Für den Arbeitnehmer gelten im <a href="https://www.steuertipps.de/beruf-job/themen/gleitzone-ab-1-7-2019-duerfen-midi-jobber-mehr-verdienen">Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro</a>
günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, die
anhand eines Faktors berechnet werden (sogenannte Gleitzone). Dadurch soll der
harte Übergang vom Minijob zum normalen Beschäftigungsverhältnis abgefedert
werden. </p>



<p>Ab 2020 gilt für Beschäftigte in diesem
Übergangsbereich der neue Faktor 0,7547.</p>



<p><strong>Job-Ticket
</strong></p>



<p>Arbeitgeberleistungen zu Kosten der
Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können
künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. As gilt z.B. für
Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale
angerechnet, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.</p>



<p><strong>Verpflegungsmehraufwendungen</strong> </p>



<p>Für Verpflegung während einer
Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist
nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere
Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und
werden jetzt erneut angehoben.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class=""><tbody><tr><td>
  <strong>Abwesenheitsdauer </strong>
  </td><td>
  <strong>Pauschbetrag seit 1.1.2014 </strong>
  </td><td>
  <strong>Pauschbetrag ab 1.1.2020 </strong>
  </td></tr><tr><td>
  Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche
  Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung
  </td><td>
  24,00 €
  </td><td>
  28,00 €
  </td></tr><tr><td>
  Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag,
  wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder
  vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich)
  </td><td>
  12,00 €
  </td><td>
  14,00 €
  </td></tr><tr><td>
  Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der
  Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden
  </td><td>
  12,00 €
  </td><td>
  14,00 €
  </td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Weiterbildungen</strong> </p>



<p>Schon bisher führten berufliche Fort- oder
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu
(steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz
überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.</p>



<p>Die Vorschrift, die jetzt neu eingeführt
wird, stellt klar, dass auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
nicht versteuert werden müssen, die der Verbesserung der
Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Das betrifft zum Beispiel
Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern
ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des
Arbeitnehmers zum Ziel haben.</p>



<p><strong>Mindestvergütung
für Azubis</strong> </p>



<p>Auszubildende erhalten künftig eine
Mindestvergütung – das gilt sowohl für betriebliche als auch für
außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die
Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie
sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf
der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um
35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.</p>



<p><strong>Mehr
zum Thema</strong> <a href="https://www.steuertipps.de/die-erste-steuererklaerung/azubis">Steuererklärung: Steuertipps für Auszubildende</a> </p>



<p><strong>Gesundheitsförderung
durch Arbeitgeber</strong> </p>



<p>Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung
der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind ab 2020 bis zu 600 Euro pro Jahr steuer-
und sozialversicherungsfrei (bisher: 500 Euro). </p>



<p>Die Leistungen muss der Arbeitgeber
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Für eine
Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht. Der Arbeitgeber darf die
Kosten ersetzen für</p>



<ul><li>Gesundheitskurse zur Verbesserung des
allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1
SGB V und </li><li>für die betriebliche Gesundheitsförderung
nach § 20a SGB V.</li></ul>



<p>Im Leitfaden Prävention haben die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Handlungsfelder und
Qualitätskriterien für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung
aufgestellt. </p>



<p><strong>Dienstfahrrad
und Jobticket</strong></p>



<p>Der geldwerte
Vorteil für eine Überlassung eines <strong>betrieblichen Fahrrads</strong> durch den
Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets
sind jetzt steuerfrei.</p>



<p>Allerdings werden die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, um eine &#8222;systemwidrige Überbegünstigung&#8220; gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern. </p>



<p></p>



<p></p>



<p><strong>Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in 2020!</strong></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Newsletter Dezember 2019/20</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/newsletter-dezember-2019-20/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Dec 2019 23:11:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://kanzlei-bivour.de/?p=4505</guid>

					<description><![CDATA[Arbeitgeber/Arbeitnehmer Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert. So entschied das Bundessozialgericht1 im Fall eines Arbeitsuchenden, der an einem Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportierte und dabei von einem Lkw fiel. Zwar war der Verletzte noch nicht dauerhaft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit diente]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Arbeitgeber/Arbeitnehmer</strong><br><br> <strong>Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag</strong><br> Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert.<br> So entschied das Bundessozialgericht1 im Fall eines Arbeitsuchenden, der an einem Probearbeitstag<br> bei einem Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportierte und dabei von einem Lkw fiel.<br> Zwar war der Verletzte noch nicht dauerhaft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit diente aber nicht nur<br> seinem eigenen Interesse an einer dauerhaften Beschäftigung, sondern sollte dem Unternehmen die Auswahl<br> eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Sie hatte deshalb für das Unternehmen einen objektiven<br> wirtschaftlichen Wert.</p>



<p><strong>Verfahrensrecht<br> Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden</strong><br> Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet werden:<br>  Aufzeichnungen aus 2009 und früher,<br>  Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind,<br>  Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist,<br>  Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind,<br>  Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,<br>  empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,<br> die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,<br>  sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher.2<br> Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten<br> Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die<br> Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.<br> Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind<br>  für eine begonnene Außenprüfung,<br>  für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,<br>  für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur<br> Begründung der Anträge an das Finanzamt und<br>  bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.<br> Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.<br> Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger<br> Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr<br> 2019 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre<br> aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.<br> Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die<br> Voraussetzungen nicht erfüllt sind.3</p>



<p><strong>Gesellschaft/Gesellschafter</strong><br> Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH<br> Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei<br> dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich<br> Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und<br> Sachbezüge.4<br> Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis<br> veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung<br> angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH<br> hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die<br> Gesamtbezüge &#8211; z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten &#8211; auf einen bestimmten Höchstbetrag zu<br> begrenzen.5 Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen<br> ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.</p>



<p>Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können,<br> muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden,<br> welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte<br> Gewinnausschüttung vor.<br> Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die<br> Gesellschafterversammlung festzustellen.7<br> Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem<br> Steuerberater abzustimmen.</p>



<p><strong>Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung</strong><br> Leistet eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Pension und gleichzeitig eine weitere Vergütung<br> für die Geschäftsführeranstellung, stellt sich die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinbarung einem Fremdvergleich<br> standhält. Ist sie hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, liegt in der Regel eine verdeckte<br> Gewinnausschüttung vor.<br> In einem vom Finanzgericht Münster8 entschiedenen Fall wurde der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer<br> im Jahr 2010 aus Altersgründen abberufen und erhielt eine monatliche Pension. Da es zu Konflikten zwischen<br> Kunden der GmbH und dem neuen Geschäftsführer kam, wurde der beherrschende Gesellschafter 2011 wieder<br> zum Geschäftsführer bestellt. Dafür erhielt er weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung. Diese<br> Vergütung und die weiter bezahlte Pension beliefen sich auf 25 % seiner früheren Gesamtbezüge.<br> Das Finanzgericht Münster konnte keine gesellschafsrechtlich veranlasste Vorteilszuwendung erkennen, da die<br> Wiedereinstellung allein im Interesse der GmbH erfolgt sei. Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers<br> (Pension und Gehalt) hatte lediglich Anerkennungscharakter und stelle kein vollwertiges Gehalt dar. Auch mit<br> fremden Dritten wäre eine solche Vereinbarung getroffen worden. Daher liege keine verdeckte Gewinnausschüttung<br> vor.<br> Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.</p>



<p><strong>Einkommensteuer</strong><br><br> <strong>Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück</strong><br> Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von<br> unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger<br> Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre.<br> Der Bundesfinanzhof9 folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum<br> sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten<br> handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten<br> zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem<br> Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen werden.</p>



<p><br><strong> Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft</strong><br> Wenn ein Grundstück willentlich gegen Entgelt übertragen wird, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft<br> vorliegen. Kommt es hingegen zu einem Verlust des Eigentums an einem Grundstück ohne maßgeblichen<br> Einfluss des Eigentümers, sind die Voraussetzungen für eine Veräußerung nicht erfüllt. Bisher war es<br> umstritten, ob Enteignungen auch Veräußerungen sein können.</p>



<p>Der Bundesfinanzhof10 weist in einer hierzu ergangenen Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut hin, wonach<br> „Veräußerungsgeschäfte“ besteuert werden. Der Verlust am Eigentum an einem Grundstück gegen den Willen des<br> Eigentümers kann kein solches Veräußerungsgeschäft sein.</p>



<p><strong>Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerpflichtigen  begleitenden Ehefrau<br></strong> Ob und inwieweit Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Reise beruflich bzw.<br> betrieblich veranlasst ist.<br> In einem vom Finanzgericht Münster11 entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater in Begleitung seiner Ehefrau an<br> internationalen Konferenzen teilgenommen. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den<br> Tagungsorten noch einige Tage Urlaub. Der Steuerberater machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben<br> geltend. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, z. B. durch<br> Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.<br> Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen, die auf die begleitende Ehefrau entfielen, nicht als Betriebsausgaben<br> abzugsfähig seien. Es handele sich dabei um private Aufwendungen. Die Unterstützung der Ehefrau gehe<br> nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die<br> Begleitung der Ehefrau an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem<br> privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Veranlassung trete<br> dahinter als unbedeutend zurück.<br> Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.</p>



<p><strong>Gewerbesteuer</strong><br><strong><br> Keine erweiterte Grundbesitzkürzung des Gewerbeertrags bei Überlassung von  Betriebsvorrichtungen</strong><br> Verpachtet ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann es auf Antrag den Teil des Gewerbeertrags<br> kürzen, der auf die Verpachtung entfällt.<br> Werden allerdings neben dem eigentlichen Grundbesitz auch nicht mit dem Grundstück fest verbundene<br> Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach einem Urteil des<br> Bundesfinanzhofs12 ausgeschlossen. Es wird nur die gesetzliche Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des zum<br> Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes berücksichtigt. Auf den Umfang der zusätzlich vermieteten<br> Betriebsvorrichtungen kommt es nicht an.<br> Mit dieser Begründung wurde die erweiterte Kürzungsmöglichkeit beim Gewerbeertrag für die Verpachtung der<br> zur Ausstattung eines Hotels gehörenden Bierkellerkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und<br> Büfettanlagen abgelehnt.</p>



<p><strong>Wohnungseigentümer/Vermieter</strong><br><br><strong>Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie</strong><br> Während Schuldzinsen für ein Darlehn zum Erwerb einer vermieteten Immobilie steuerlich als Werbungskosten<br> abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immobilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus angeschafft, in<br> dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags-<br> und Finanzierungsgestaltung das eingesetzte Eigenkapital der eigengenutzten Wohnung zugeordnet<br> werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und die<br> Steuerlast mindern.<br> Hierfür ist es erforderlich, dass der Kaufpreis für die beiden Gebäudeteile im Notarvertrag getrennt vereinbart und<br> bezahlt wird. Dabei muss der auf die vermietete Wohnung entfallende Kaufpreis nachweislich durch ein gesondertes Darlehn bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis allerdings in einer Summe von einem Bankkonto bezahlt, auf das vorher das Darlehn ausgezahlt wurde, kann das Darlehn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs13  nicht mehr ausschließlich der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, weil sich Eigen- und Fremdkapital vermischt haben. </p>



<p>Tipp: Die Gestaltung sollte mit dem steuerlichen Berater frühzeitig abgesprochen werden. Sie ist auch bei der<br> Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie möglich.</p>



<p></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Newsletter August 2019</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/newsletter-august-2019/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Aug 2019 17:21:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Einkommensteuer Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten Der Bundesfinanzhof1 hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi-Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Einkommensteuer<br> Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten</strong><br> Der Bundesfinanzhof1 hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi-Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.<br> Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV-Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV-Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky-Bundesliga-Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.<br> Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.</p>



<p><strong>Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme</strong><br> Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber über-nommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.<br> Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räum-lichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzu-ordnen.<br> Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Auf-wendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriums-vorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.<br> Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster2 nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.</p>



<p><strong>Unternehmer/Unternehmen<br> Formwechsel einer OHG in eine GmbH</strong><br> Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.<br> Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.<br> Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.<br> Das Niedersächsische Finanzgericht3 bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsform-wechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.</p>



<p><strong>Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin</strong><br> Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organ-trägerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs4 keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensmin-derung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.<br> Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.</p>



<p><strong>Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft</strong><br> Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs5 gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entschei-dend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.<br> Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.</p>



<p><strong>Arbeitnehmer/Arbeitgeber<br> Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht</strong><br> Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.6<br> Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei.7 Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozial-versicherungsfrei.8 Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.<br> (Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg9)</p>



<p><strong>Sachgrundlose Befristung &#8211; Rechtsmissbrauch</strong><br> In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg10 entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeit-geber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht.</p>



<p><strong>Umsatzsteuer<br> Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug</strong><br> Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A-AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A-AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.<br> Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unter-nehmer den Vorsteuerabzug.<br> Der Bundesfinanzhof11 entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union12, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A-AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A-AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.</p>



<p><strong>Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen</strong><br> Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleich-zeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz.<br> Der Bundesfinanzhof13 sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-erklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kost-spieligen Prozess vermeiden.<br> Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträgerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.</p>



<p><strong>Wohnungseigentümer<br> Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheitsbeschluss einführen</strong><br> Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Woh-nung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichti-gem Grund verweigern dürfen.<br> Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zustimmung des Verwalters vermieten, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchstens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchsüberlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustimmung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Monate) überlassen werden sollte.<br> Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig vermietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €.<br> Der Bundesgerichtshof14 entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Verwalters fehlt. Damit kann die Gemein-schaft daraus keinen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümer-gemeinschaft mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ordnungsgeld begegnen.</p>



<p><strong>Sonstiges<br> Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden</strong><br> Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme- Kopplungs-Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.<br> Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.<br> Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss inner- halb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.<br> Hinweis: Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.<br> (Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung15)</p>



<p><strong>Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich</strong><br> Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eine Witwenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat verloren gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt.<br> Das Bundesverfassungsgericht16 entschied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein.<br> Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen.</p>
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