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	<title>Kanzlei Bivour</title>
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	<description>Berater für Recht und Steuern</description>
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	<title>Kanzlei Bivour</title>
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		<title>Die E Rechnung ab 2025</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/die-e-rechnung-ab-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Dec 2024 11:54:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit dem Beschluss für das Wachstumschancengesetz (27. März 2024; BGBl I 2024 Nr. 108) hat der Gesetzgeber die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung bereits zum Standard für Abrechnungen im Geschäftsverkehr machen. Im Rahmen der ViDA-Initiative der Europäischen Kommission ist zusätzlich die Einführung eines]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mit dem Beschluss für das Wachstumschancengesetz (27. März 2024; BGBl I 2024 Nr. 108) hat der Gesetzgeber die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten sowie einiger Drittländer, die eine E-Rechnung bereits zum Standard für Abrechnungen im Geschäftsverkehr machen.</p>



<p>Im Rahmen der ViDA-Initiative der Europäischen Kommission ist zusätzlich die Einführung eines elektronischen Meldesystems (Umsatzsteuer) geplant, das aus den Daten der E-Rechnung befüllt werden soll. In Vorbereitung auf das geplante Meldesystem wurde im ersten Schritt die E-Rechnung beschlossen.</p>



<p>Im nächsten Schritt sollen das nationale sowie das EU-weite Meldesystem auf den Weg gebracht werden. Der Zeitplan der EU sieht die Umsetzung des Meldesystems bis zum Jahr 2028 vor, mittlerweile ist allerdings eine Verschiebung auf 2030 beziehungsweise 2032 in der Diskussion. Nach aktuellem Stand ist der Start des deutschen Meldesystems nicht vor der Umsetzung der europäischen Lösung angedacht.</p>



<p>Was ändert sich ab 2025?</p>



<p>Zunächst einmal muss man sich an neue Begriffsdefinitionen gewöhnen: Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als E-Rechnungen/E-Rechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden.</p>



<p>Was ist eine E-Rechnung genau?</p>



<p>Eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) ist zukünftig eine Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht – eine Rechnung im PDF-Format sowie andere nicht nach der oben genannten Norm strukturierte Formate wie beispielsweise “.tif”, “.jpeg”, “.docx” eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung, erfüllen aber nicht die Anforderungen an die Weiterverarbeitung.</p>



<p>Das strukturierte elektronische Daten-Format muss also verbindlich der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (CEN-Norm EN 16931).</p>



<p>Erfüllt werden die Formatanforderungen aktuell zum Beispiel von der XRechnung, die unter anderem im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format, einer Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei.</p>



<p>Gleichwohl sind weitere Formate wie beispielsweise die „französische“ Factur-X zulässig, wenn sie die technischen Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 umsetzen.</p>



<p></p>



<p>Weitere Informationen: <b><u><span style="font-size:11.0pt;font-family:&quot;Calibri&quot;,sans-serif;
mso-fareast-font-family:Aptos;mso-fareast-theme-font:minor-latin;color:#1F4E79;
mso-ligatures:standardcontextual;mso-ansi-language:DE;mso-fareast-language:
EN-US;mso-bidi-language:AR-SA"><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html</a></span></u></b></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beschluss des Wachstumschancengesetzes</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/beschluss-des-wachstumschancengesetzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Jul 2024 08:17:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner "><div class="wpb_wrapper">
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			<h1>Beschluss des Wachstumschancengesetzes</h1>
<div class="spacer-small"></div>
<div class="rich-text-block-2 w-richtext">
<p>Nachdem der Bundestag am 17.11.2023 das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen und der Bundesrat am 24.11.2023 seine erforderliche Zustimmung verweigert hatte, wurde am gleichen Tag der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat am 21.2.2024 ein Ergebnis mit stark reduzierten Maßnahmen innerhalb des Gesetzespakets vorgeschlagen. Der Bundestag bestätigte am 23.2.2024 das Vermittlungsergebnis und am 22.3.2024 stimmte der Bundesrat der Beschlussempfehlung zu.</p>
<p>Wir bereiten eine ausführlichere Zusammenfassung der beschlossenen Inhalte für Sie vor. Zunächst behandeln wir jedoch die Aspekte, die schon vor der Entscheidung feststanden:</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme:</strong> Investitionsprämie</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Einführung durch Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Freigrenze für Vermietungseinkünfte</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Einführung</li>
<li>&#x200d;<strong>Beschlossene Änderung:  </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme:  </strong>Steuerermäßigung für energetische Sanierungen</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 20 % auf 30 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Verpflegungsmehraufwand im Inland</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 1 € auf 2 €</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung:</strong> Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 800 € auf 1.000 €</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen</li>
<li><strong>Angedachte Änderung:</strong> Erhöhung von 110 € auf 150 €</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Sonderabschreibung für kleinere und mittlere Unternehmen (Gewinn &lt;= 200.000 €)</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 20 % auf 50 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Erhöhung von 20 % auf 40 %</li>
</ul>
<p><strong>&#x200d;</strong></p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme:</strong> Degressive Wohngebäudeabschreibung</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Befristete Einführung 6%</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Befristete Einführung auf 5 %</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Erweiterter Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 2 auf 3 Jahre</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Erweiterter Verlustvortrag im Rahmen der Gewerbesteuer</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Erhöhung von 60 % auf 80 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Reduzierte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Auslaufen am 29.2.2024</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Auslaufen am 31.3.2024 reguläre Umsatzbesteuerung ab dem 1.4.2024</li>
</ul>
<p>&#x200d;</p>
<ul role="list">
<li><strong>Maßnahme: </strong>Durchschnittssteuersatz und Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze</li>
<li><strong>Angedachte Änderung: </strong>Senkung von 9 % auf 8,4 %</li>
<li><strong>Beschlossene Änderung: </strong>Entfällt, bleibt bei 9 %</li>
</ul>
</div>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Was sich im Steuerrecht ab 2024 ändert</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/was-sich-im-steuerrecht-ab-2024-andert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 15:42:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner "><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche Neuerungen im Steuerrecht in Kraft, die für Wachstum in der Wirtschaft sorgen und Unternehmen entlasten sollen. Unser Überblick zeigt die wichtigsten geplanten Maßnahmen.</p>
<p>Ab 2024 müssen sich Unternehmen Steueränderungen einstellen.</p>
<p>Die aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen setzen die deutsche Wirtschaft unter massiven Druck. Steuerpolitische Maßnahmen sollen Unternehmen gezielt entlasten und mehr Wachstum ermöglichen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Punkte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) der aktuell geplanten steuerlichen Neuregelungen für Unternehmen ab 2024 vor:</p>
<p><strong><u>Wachstumschancengesetz</u></strong></p>
<p>Mit dem Regierungsentwurf &#8222;Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)&#8220; ist ein großes Paket verschiedener steuerlicher Maßnahmen auf dem Weg. Der Regierungsentwurf wurde verzögert veröffentlicht und enthält einige Änderungen zum Referentenentwurf. Aufgrund eines Konfliktes innerhalb der Ampelkoalition wurde das Gesetz allerdings zunächst blockiert. Doch nun soll das Gesetzgebungsverfahren zügig vorangetrieben werden. Nachfolgend die für Unternehmen besonders interessanten Punkte:</p>
<p><strong><u>Förderung von Investitionen</u></strong></p>
<p>Mit dem Wachstumschancengesetz soll eine Investitionsprämie eingeführt werden. Diese ist insbesondere als Unterstützung für die Transformation der Wirtschaft in Richtung Klimaschutz gedacht. Die Prämie ist für sechs Jahre (2024 bis 2030) geplant und gilt nur für Investitionen, die in diesem Zeitraum begonnen und abgeschlossen werden. Die Prämie beträgt 15 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.</p>
<p><strong><u>Degressive Abschreibung</u></strong></p>
<p>Die degressive Abschreibung soll für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wiedereingeführt werden. Sie galt bereits im Rahmen der Corona-Steuerhilfegesetze für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Damit können Unternehmen erneut von dem Wahlrecht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens profitieren, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.</p>
<p>Auch für Wohngebäude ist die degressive Abschreibung befristet wieder geplant. Sie kommt für Gebäude infrage, die im Zeitraum vom 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 hergestellt oder die mit obligatorischem Vertrag nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 angeschafft werden.</p>
<p><strong><u>Steuerliche Forschungsförderung</u></strong></p>
<p>Die Bundesregierung will die steuerliche Forschungsförderung stärken und noch mehr steuerliche Anreize setzen. Das gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Einzelunternehmen, die künftig besser gefördert werden.</p>
<p><strong><u>Elektronische Rechnungen</u></strong></p>
<p>Eine große Änderung steht im Bereich der Rechnungsstellung an, allerdings erst ab 2025: Für den B2B-Bereich steht dann verpflichtend der Einsatz elektronischer Rechnungen auf der Agenda. Es sind jedoch auch Übergangsregelungen in Planung. Eine entsprechende gesetzliche Regelung hierzu ist bereits in Arbeit. Unternehmen müssen zeitnah ihre Prozesse umstellen.</p>
<p><strong><u>GWG und Sammelposten</u></strong></p>
<p>Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) soll <strong><u>auf 1.000 Euro</u></strong> erhöht werden. Damit können Unternehmen ab 2024 noch mehr Wirtschaftsgüter sofort als Betriebsausgaben abziehen und den Gewinn mindern. Außerdem beabsichtigt die Bundesregierung, bessere Bedingungen für die Abschreibung von Sammelposten zu schaffen.</p>
<p><strong><u>Weitere wichtige Neuregelungen</u></strong></p>
<ul>
<li>Verbesserte Sonderabschreibung nach § 7g EStG</li>
<li>Änderung der Thesaurierungsbegünstigungen</li>
<li>Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht und für die Ist-Besteuerung</li>
<li>Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll von bisher 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden.</li>
<li>Anhebung der inländischen Verpflegungspauschalen.</li>
<li>Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG</li>
<li>Digitales Spendenverfahren</li>
<li>Neue Freigrenze bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung</li>
<li>Änderungen bei der Zinsschranke</li>
<li>Anhebung der Schwellenwerte für die vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung</li>
<li>Mehr Pflichten zur Mitteilung von Steuergestaltungen</li>
<li>Verbesserung für den steuerlichen Verlustabzug</li>
<li>Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)</li>
<li>Das Bürokratieentlastungsgesetz will Bürger, Unternehmen und Verwaltung entlasten. Für die Buchhaltung von zentraler Bedeutung sind Bestrebungen, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege zu verkürzen.</li>
</ul>
<p>Bisher beträgt die Frist zehn Jahre, künftig sollen die Belege laut dem Eckpunktepapier nur noch acht Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Genauere Einzelheiten sind noch nicht bekannt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Pläne in Kürze in einem Referentenentwurf konkretisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><u>Zukunftsfinanzierungsgesetz</u></strong></p>
<p>Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind für Unternehmen eine interessante Variante, Eigenkapital zu generieren. Ach hier will die Politik die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern: Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf für ein &#8222;Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz &#8211; ZuFinG)&#8220; auf den Weg gebracht.</p>
<p>Die Erhöhung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ist einer der wesentlichen Punkte. Momentan beträgt dieser 1.440 Euro. Ab 2024 soll der er 5.000 Euro betragen. Außerdem ist geplant, den Anwendungsbereich der Regelung zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) auszuweiten. Eine weitere Regelung sieht vor, dass die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschobenen wird, wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen.</p>
<p><strong><u>Mindeststeuergesetz</u></strong></p>
<p>Das Bundeskabinett hat den &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen&#8220; beschlossen. Mit der sogenannten Mindeststeuer soll sichergestellt werden, dass Großkonzerne global mit 15 Prozent besteuert werden.</p>
<p>Weitere offene Themen</p>
<p>Bis zum Jahreswechsel werden allerdings noch einige Themen in Berlin diskutiert, die in den kommenden Monaten noch zu entscheiden sind:</p>
<p>Geänderte Werte in der Lohnbuchhaltung</p>
<p><strong><u>Ab 2024 sind zahlreiche weitere steuerliche Änderungen zu berücksichtigen. Vor allem die Lohnbuchhaltung muss geänderte Werte umsetzen. So beispielsweise:</u></strong></p>
<ul>
<li>Anhebung des Grundfreibetrags</li>
<li>Anhebung des Kinderfreibetrags</li>
<li>Geänderte Werte in der Sozialversicherung</li>
</ul>
<p>Hinweis: Ursprünglich geplant war, dass der Grundfreibetrag ab 2024 auf 11.604 Euro und der Kinderfreibetrag auf 6.384 Euro angehoben werden sollen. Doch Bundesfinanzminister Christian Lindner erwägt laut Medienberichten, den Grundfreibetrag auf 11.784 Euro und den Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro anzuheben, um Bürger noch mehr steuerlich zu entlasten. In Zuge der Haushaltsbefragungen soll hierzu eine Entscheidung fallen. Lohnbuchhaltungen müssen daher sehr kurzfristig mit entsprechenden Anpassungen zum Jahreswechsel rechnen.</p>
<p>Amtliche Sachbezugswerte 2024</p>
<p>Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2024 wurden bereits bekannt gegeben. Der Bundesrat muss der 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung noch zustimmen.</p>
<p><strong><u>Umsatzsteuersatz in der Gastronomie</u></strong></p>
<p>Die Corona-Krise brachte gerade für die Gastronomie erheblich Einbußen mit sich. Um die wirtschaftlichen Folgen zu mildern, wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung gilt bisher befristet bis Ende 2023. Doch es gibt bereits Diskussionen, ob der befristete Steuersatz verlängert werden soll. Im November rechnen Beobachter mit einer Entscheidung.</p>
<p><strong><u>Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen</u></strong></p>
<p>Infolge der Energiekrise wurde der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage befristet auf sieben Prozent gesenkt. Eigentlich war die Befristung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 vorgesehen. Doch nun erwägt Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP), bereits vorzeitig (ab 1. Januar 2024) wieder zum Regelsteuersatz zurückzukehren. Begründet wird dies mit der Erholung der Preise auf dem Gasmarkt. Die vorzeitige Rückkehr zum Regelsteuersatz wird kontrovers diskutiert. Kritiker befürchten, dass viele Haushalte hierdurch mitten in der Heizphase erheblich wirtschaftlich belastet werden. Die Entscheidung soll im Rahmen der Haushaltsberatungen im Bundestag getroffen werden.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/steueranderungen-2023-zum-jahreswechsel-bringen-viele-neuerungen-mit-sich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Jan 2023 13:58:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich Der&#160;Jahreswechsel bringt erfahrungsgemäß immer viele Veränderungen&#160;mit sich. Natürlich auch das neue Jahr 2023. Beim Steuerrecht müssen die Menschen in&#160;NRW&#160;und ganz Deutschland daher einiges beachten. Änderungen gibt es zum Beispiel beim Spitzensteuersatz, auch der Sparerfreibetrag 2023 wird steigen. Zudem, das ist natürlich gerade für die Arbeitnehmer interessant,]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich</strong></p>



<p>Der&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/verbraucher/umtausch-neuerungen-aenderungen-2023-fuehrerschein-rente-steuern-kindergeld-buergergeld-krankenkasse-91995522.html">Jahreswechsel bringt erfahrungsgemäß immer viele Veränderungen</a>&nbsp;mit sich. Natürlich auch das neue Jahr 2023. Beim Steuerrecht müssen die Menschen in&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/nordrhein-westfalen/nordrhein-westfalen-nrw-staedte-sehenswuerdigkeiten-regionen-einwohner-politik-geschichte-bundesland-ministerpraesident-90100255.html">NRW</a>&nbsp;und ganz Deutschland daher einiges beachten. Änderungen gibt es zum Beispiel beim Spitzensteuersatz, auch der Sparerfreibetrag 2023 wird steigen. Zudem, das ist natürlich gerade für die Arbeitnehmer interessant, gibt es ab 2023 mehr Geld fürs Homeoffice. Außerdem gibt es für&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/nordrhein-westfalen/photovoltaikanlagen-selbst-installieren-pv-anlagen-strom-fehler-vermeiden-senioren-gericht-minden-nrw-91991068.html">Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die unbedingt Fachleute installieren sollten</a>, Steuerbefreiungen – dafür gibt es aber weniger Förderung für E-Autos.</p>



<p></p>



<p><strong>Steueränderungen 2023 sollen die kalte Progression bekämpfen</strong></p>



<p>Mithilfe der Steueränderungen 2023 möchte der Bund der sogenannten kalten Progression entgegenwirken. „Ganz Deutschland ächzt unter hohen Inflationsraten. Wenn es in der Folge zu Gehaltsanpassungen kommt und die Nominaleinkommen steigen, hat man deshalb real meist trotzdem nicht mehr im Portemonnaie, kann aber unter einen höheren Steuersatz fallen“, erklärte die Steuerberaterkammer.&nbsp;Für Arbeitnehmer ändern sich dabei laut Bundesfinanzministerium folgende Dinge:</p>



<ul>
<li><strong>Erhöhung des Grundfreibetrags:</strong>&nbsp;Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561&nbsp;Euro&nbsp;auf&nbsp;<strong>10.908 Euro</strong>&nbsp;angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.</li>



<li><strong>Freigrenze beim Soli wird erhöht:</strong>&nbsp;Seit Anfang 2021 ist der&nbsp;Solidaritätszuschlag&nbsp;für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte&nbsp;Einkommensteuer&nbsp;zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf&nbsp;17.543 Euro&nbsp;angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.</li>



<li><strong>Verbesserung der Homeoffice-Regel:&nbsp;</strong>Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmern wird zum 1. Januar 2023 weiter auf&nbsp;1.230 Euro&nbsp;erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.</li>
</ul>



<p>Eine weitere Änderung gibt es 2023 bei den&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/verbraucher/rentenbeitraege-absetzen-steuer-wie-viel-geld-2023-entlastungspaket-beispielrechnung-ruerup-91770802.html">Rentenbeiträgen – die werden voll absetzbar sein</a>. Das Bundesfinanzministerium teilte dazu mit: „Ab dem 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die&nbsp;Altersvorsorge&nbsp;vollständig von der&nbsp;Steuer&nbsp;abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.</p>



<p><strong>Steueränderungen 2023: Familien und Alleinerziehende werden entlastet – es gibt mehr Kindergeld</strong></p>



<p>Auch für Eltern bringen die Steueränderungen 2023 einige Neuerungen. So wird&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/politik/kindergeld-erhoehung-2023-familien-entlastung-kind-geld-ampel-koalition-kinderzuschuss-91904686.html">das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht</a>. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 Euro, für das 3. Kind von 25 Euro. Hinzu kommen weitere Änderungen:</p>



<ul>
<li><strong>Der Kinderfreibetrag</strong>&nbsp;(einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf&nbsp;8.952 Euro&nbsp;und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.</li>



<li><strong>Ausbildungsfreibetrag wird angehoben:</strong>&nbsp;Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 Euro auf&nbsp;1.200 Euro&nbsp;je Kalenderjahr angehoben.</li>



<li><strong>Alleinerziehende werden unterstützt:</strong>&nbsp;Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2023 um weitere 252 Euro auf&nbsp;4.260 Euro&nbsp;angehoben.</li>
</ul>



<p>Ab dem Jahr 2023 soll sich auch Sparen und Investieren mehr lohnen. „Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist“, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Dieser Betrag werde ab 2023 von 801 Euro auf&nbsp;1.000 Euro&nbsp;für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf&nbsp;2.000&nbsp;Euro&nbsp;für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.</p>



<p><strong>Steueränderungen 2023: Hausbauer und Eigentümer können bei PV-Anlagen sparen</strong></p>



<p>Weitere wichtige Änderungen bei der Steuer gibt es ab 2023 für Hausbauer und Eigentümer. Auch Nachfrage von wa.de erklärte die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe dazu: „Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden,&nbsp;<a href="https://www.sauerlandkurier.de/verbraucher/energie-eu-gesetz-kilowatt-photovoltaik-anlage-solar-eeg-2023-foerderung-verguetung-geld-preise-91695732.html">auf bzw. am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren</a>. Bisher war dies mit zahlreichen steuerlichen Pflichten verbunden, die eher abschreckend wirkten. Das soll nun anders werden.“ Konkret bedeutet das:</p>



<ul>
<li>Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) einkommensteuerfrei gestellt.</li>



<li>Bei anderen Gebäuden gilt dies für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.</li>



<li>Für die Lieferung und Installation solcher Photovoltaikanlagen wird zudem ab 2023 in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0&nbsp;Prozent festgelegt. Dies soll der Entlastung von Bürokratie für die Betreiber von Photovoltaikanlagen dienen. Sie können wegen des Nullsteuersatzes ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden.</li>



<li>Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.</li>
</ul>



<p>Abschließend bringt die Steueränderung 2023 noch diverse Neuerungen für die Wirtschaft und Unternehmen mit sich. Diese sehen laut Finanzministerium wie folgt aus:</p>



<ul>
<li><strong>Hilfe für energieintensive Unternehmen:</strong>&nbsp;Mit der Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs werden&nbsp;ca.&nbsp;9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.</li>



<li><strong>Kleine Brauereien werden gestärkt:</strong>&nbsp;Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.</li>



<li><strong>Die Gastronomie wird unterstützt:&nbsp;</strong>2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7&nbsp;Prozent gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.</li>
</ul>



<p><strong>Für die Landwirtschaft:</strong>&nbsp;Um&nbsp;EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 Prozent gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf&nbsp;EU-Ebene zu vermeiden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Änderungen bei der Grunderwerbsteuer 2022</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/aenderungen-bei-der-grunderwerbsteuer-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Mar 2022 13:48:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[2022]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung]]></category>
		<category><![CDATA[Erklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
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					<description><![CDATA[11.02.2022, 09:48 Uhr &#8211; 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Ab dem 1.7.2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Grundsteuerreform: Steuererklärung bis 31.10.2022 abgebenDie Abgabe muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Das soll]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>11.02.2022, 09:48 Uhr &#8211; 2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Ab dem 1.7.2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben.</p>



<p><strong>Grundsteuerreform: Steuererklärung bis 31.10.2022 abgeben</strong><br>Die Abgabe muss grundsätzlich elektronisch erfolgen. Das soll voraussichtlich ab dem 01.07.2022 über das Online-Angebot der Steuerverwaltung »Mein ELSTER« möglich sein. Als Abgabefrist für die Erklärung ist der 31.10.2022 vorgesehen.</p>



<p><strong>Grundsteuerreform &amp; Steuererklärung: Werden Immobilienbesitzer vom Bundesland informiert?</strong><br>Ob Sie als Eigentümer selbst an die Erklärung denken müssen oder vom Finanzamt informiert werden, welche Unterlagen und Daten Sie für Ihre »Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte« benötigen, welche Angaben vielleicht bereits vorliegen und wie die Übermittlung genau von statten gehen soll, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Einige Bundesländer haben bereits angekündigt, Immobilienbesitzer von sich aus zu informieren.</p>



<p>Aber auch, wenn Sie (noch) keine entsprechende Post erhalten haben, besteht kein Grund zur Beunruhigung: Das Verfahren läuft erst an und die Abgabe der Steuererklärungen zur Grundsteuer soll ohnehin erst ab Sommer möglich sein.</p>



<p>Wie hoch Ihre Grundsteuerbelastung in Zukunft tatsächlich ausfallen wird, kann im Moment noch niemand wirklich sagen, weil<br>weder die Grundstücksbewertung endgültig abgeschlossen ist noch die Hebesätze ab dem Jahr 2025 feststehen</p>



<p><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-grundsteuer-1639838">https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/reform-grundsteuer-1639838</a></p>



<p>Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärungen.<br>Die Abrechnung unserer Gebühren erfolgt entsprechend der Steuerberatergebührenverordnung und nach unserem zeitlichen Aufwand.</p>



<p>Damit wir der Finanzverwaltung fristgerecht Ihre ggf. vorhandenen Grundstücks- und Immobilienwerte übermitteln können, bitten wir Sie, unseren Erfassungsbogen (Excel-Tabelle, Tabellenblatt: Vorerfassung Grundsteuerreform) auszufüllen und an unsere Kanzlei zurückzusenden.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Steuererklärung ab 2022: Das müssen Sie wissen</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/neue-steuererklaerung-ab-2022-das-muessen-sie-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jan 2022 08:27:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[2022]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Für das Jahr 2022 steht eine Änderung bei der Steuererklärung an. Unter anderem ist es dann nicht mehr nötig, gleich alle Belege einzureichen. Alles, was Sie zur neuen Steuererklärung wissen müssen, haben wir in diesem Praxistipp für Sie zusammengefasst. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für das Jahr 2022 steht eine Änderung bei der Steuererklärung an. Unter anderem ist es dann nicht mehr nötig, gleich alle Belege einzureichen. </p>



<p>Um das Finanzamt sowie die Bürger zu entlasten, wurde für 2022 eine Änderung bei der Steuererklärung veranlasst.<br><br>Wichtigste Änderung: Belege wie beispielsweise Spendenquittungen müssen ab dann nur noch auf Anfrage des Finanzamts vorgelegt werden.<br><br>Bis zum Jahr 2022 müssen Sie noch sämtliche Belege zusammen mit der Steuererklärung einreichen.<br><br>Zudem wird das Verfahren von Grund auf geändert: Die Steuererklärung wird komplett digitalisiert. Ihre Daten können Sie dann über das Programm &#8222;Elster&#8220; abrufen, überprüfen und    <br>in eine digitale Steuererklärung übernehmen. Auch die Daten Dritter werden elektronisch eingefügt &#8211; beispielsweise die des Arbeitgebers, der Krankenkasse und solche über <br>Kapitaleinkünfte. Die Erklärung wird digital übermittelt, und der Bescheid kommt ebenfalls elektronisch wieder zu Ihnen zurück.<br><br>Mit der Änderung wird es zudem möglich sein, direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus verspricht man sich durch die Digitalisierung eine schnellere <br>Bearbeitungszeit.<br><br>Ab dem Jahr 2022 werden die Steuererklärungen außerdem nur noch maschinell überprüft. Mitarbeiter des Finanzamts prüfen nur noch stichprobenartig.<br><br>Darüber hinaus wurde die Abgabefrist verlängert, sofern Sie einen Steuerberater beauftragen. Die Deadline ist in diesem Fall Ende Februar.<br>Sofern Sie keinen Steuerberater haben, müssen Sie Ihre Steuererklärung wie gewohnt am 31. Dezember des Folgejahres abgeben.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/bedingungen-fuer-ueberbrueckungshilfe-iv-stehen-corona-wirtschaftshilfen-werden-bis-ende-maerz-2022-verlaengert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Dec 2021 08:55:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Coronahilfen]]></category>
		<category><![CDATA[IV]]></category>
		<category><![CDATA[Überbrückungshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Verlängerung]]></category>
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					<description><![CDATA[Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK Beschlusses vom 18. November 2021 und im Lichte des heutigen MPK-Beschlusses – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbstständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.</p>



<p>Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.</p>



<p>Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbstständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbstständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.</p>



<p>Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.</p>



<p>Die Förderbedingungen im Einzelnen<br>Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.</p>



<p>Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.</p>



<p>Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.</p>



<p>Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss<br>Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.</p>



<p>Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.</p>



<p>Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.</p>



<p>Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerrecht: Das erwartet Unternehmen zum Jahreswechsel 2021/2022</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/steuerrecht-das-erwartet-unternehmen-zum-jahreswechsel-2021-2022/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Dec 2021 11:12:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Digitalpaket]]></category>
		<category><![CDATA[Gastronomieumsätze]]></category>
		<category><![CDATA[Jahreswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Solidaritätszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Für Unternehmen stehen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus steuerrechtlicher Perspektive wieder zahlreiche Änderungen an.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Für Unternehmen stehen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus steuerrechtlicher Perspektive wieder zahlreiche Änderungen an.</p>



<p></p>



<ol><li><strong>Gesetzliche Regelungen zum Digitalpaket</strong></li></ol>



<p>Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden bereits im April und Juli 2021 wesentliche Änderungen eingeführt. Im Fokus stehen dabei die so bezeichneten One-Stop-Shop-Regelungen (§ 18i &#8211; § 18k UStG). Hierbei handelt es sich um die Vorschriften zur zentralen Abwicklung der umsatzsteuerlichen Zahlungsverpflichtungen und Meldepflichten in lediglich einer einzigen steuerlichen Erklärung. Melde- und Zahlungsverpflichtungen.</p>



<p>Betroffen hiervon ist der Warenhandel mit Konsumenten aus den EU-Mitgliedstaaten oder EU-Mitgliedsländern. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser besonderen Regelung ist eine offizielle Registrierung durch den Händler. Als zuständige Registrierungsstelle fungiert das Bundeszentralamt für Steuern (in Kurzform: BZSt). Im Jahr 2022 können die jeweils meldefähigen Umsätze in allen Quartalen angemeldet werden.</p>



<p>Fernverkäufe: Liefernden Unternehmen drohen eine länderspezifische Individual-Besteuerung</p>



<p>Auch im Hinblick auf die Fernverkäufe müssen Sie entsprechende Änderungen bei Ihren Planungen berücksichtigen. Besonders beachten sollten Sie dabei die neuen Vorgaben für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die sich aus der Neufassung des § 3c UStG ergeben. Das bedeutet konkret: Bei Lieferungen an Abnehmer ohne Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im jeweiligen Bestimmungsland entfallen die nationalen Lieferschwellen.</p>



<p>Für das liefernde Unternehmen verlagert sich der Ort der Lieferung daher bis zu der Umsatzschwelle von 10.000 Euro in den Bestimmungsmitgliedstaat. Es kommt also zu einer individuellen bzw. länderspezifischen Besteuerung. Vermeiden können Sie dies durch die rechtzeitige Registrierung für die One-Stop-Shop-Regelung.</p>



<ol start="2"><li><strong>Steuersatz für Gastronomieumsätze bleiben auch 2022 abgesenkt</strong></li></ol>



<p>Bereits seit dem 1. Juli 2020 gelten für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ein ermäßigter Steuersatz. Dies legt das Corona-Steuerhilfegesetz ausdrücklich fest. Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin deutlich spürbar sind, verlängert sich die Absenkung des Steuersatzes für Gastronomieumsätze durch das 3. Corona-Steuerhilfe jetzt bis zum 31. Dezember 2022.</p>



<p>Ausgenommen ist hiervon nach wie vor die Getränkeabgabe. Hier gilt der Regelsteuersatz. Allerdings können Sie diese Regelung durch Kombi-Angebote (Speisen und Getränke) teilweise umgehen. So werden bei Pauschalangeboten, wie zum Beispiel All-Inclusive-Offerten oder Buffets, lediglich 30 Prozent der auf die Getränke anfallenden Anteile mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt.</p>



<ol start="3"><li><strong>Solidaritätszuschlag &#8211; auch Unternehmen profitieren von Minderungen</strong></li></ol>



<p>Wer einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer führt, profitiert auch 2022 von der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags (kurz: Soli). Dies gilt auch für Personengesellschaften (KG, OHG), zu der sich beispielsweise mehrere Handwerksbetriebe zusammengeschlossen haben. In diesen Fällen unterliegen die Gewinne in der Regel der Einkommenssteuer.</p>



<p>Auch die Körperschaftssteuer von AGs, GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften wird auf 15 Prozent gesenkt. Da sich der Soli nach der festgesetzten Körperschaftssteuer bemisst und dabei zusätzlich um die jeweils vergütete oder anzurechnende Körperschaftssteuer vermindert wird, verringert sich dementsprechend auch die Belastungen durch den Soli für Unternehmen.</p>



<ol start="4"><li><strong>Weitere wesentliche Änderungen mit steuerrechtlicher Relevanz</strong></li></ol>



<p>Das Fondsstandortgesetz sorgt bereits seit dem 1. Juli 2021 für eine Klarstellung hinsichtlich von Steuerbefreiungen. Für 2022 ist jetzt auch § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG verändert worden. Demnach zählt jetzt auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds zu den von der Steuer befreiten Umsätzen.</p>



<p>Die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG für Land- und Forstwirte ist durch das Jahressteuergesetz 2020 zum 1. Januar 2022 bezüglich des Anwendungsbereichs eingeschränkt. Dies gilt jetzt aber nur noch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Gesamtumsatz 600.000 Euro im Jahr überschreiten. Rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 19 Abs. 3 UStG.</p>



<p>Ebenfalls angepasst werden soll ab Januar 2022 der pauschale Steuersatz von derzeit 10,7 Prozent für Land- und Forstwirte auf 9,5 Prozent (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).</p>



<p>Europäische Einrichtungen sollen 2022 für an sie ausgeführte Leistungen die dabei angefallenen Umsatzsteuerbeträge vergütet bekommen.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei</title>
		<link>https://kanzlei-bivour.de/corona-sonderzahlungen-fuer-beschaeftigte-bis-1-500-euro-steuerfrei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[p495453]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Jul 2020 19:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Inzwischen wurde dafür  ...]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten <strong><u>bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.</u></strong> Inzwischen wurde dafür auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat zudem umfangreiche FAQs veröffentlicht.</p>



<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Steuerbefreiung zunächst per Erlass bekannt gegeben (&nbsp; BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 &#8211; S 2342/20/10009 :001). Die Möglichkeit sollte sich aus § 3 Nr. 11 EStG ergeben, der bereits bisher unter weiteren Voraussetzungen Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei stellt. Im Interesse der Rechtssicherheit ist im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden. Bundestag und Bundesrat haben der Änderung zugestimmt, die Verkündung ist kurzfristig zu erwarten.</p>



<p>Erfasst von der Neuregelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem <strong><u>1. März und dem 31. Dezember 2020</u></strong> erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen <strong><u>zusätzlich</u></strong> zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.</p>



<p>Weitere Klarstellungen hat die Finanzverwaltung in einem umfangreichen FAQ-Katalog vorgenommen (&nbsp; BMF, FAQ &#8222;Corona&#8220; (Steuern), Stand 5. Juni 2020).</p>



<p><strong><u>Steuerfreiheit gilt </u></strong><strong><u>nur</u></strong><strong><u> für Sonderzahlungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise</u></strong></p>



<p>In erster Linie gedacht ist die großzügige Steuerbefreiung für in der Krisenzeit besonders gefordertes Personal. Weil bei der Anwendung des Steuerrechts nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit letztlich für alle Sonderzahlungen in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu soll aber ein Zusammenhang mit der Corona-Krise gehören.</p>



<p>Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht steuerfrei gewährt werden.</p>



<p>Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.</p>



<p>Allerdings ist es in allen Fällen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.</p>



<p><strong><u>Steuerfreiheit auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte</u></strong></p>



<p>Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen können an alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Gewährung einer solchen Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Es wird auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden.</p>



<p>Beihilfen bis zu 1.500 Euro können auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (ggf. ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum bzw. in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde.</p>



<p>Arbeitgebern steht es zudem frei, anstelle einer üblichen steuerpflichtigen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen unter vorstehenden Voraussetzungen zu leisten. Die coronabedingte Betroffenheit muss allerdings in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 1. März 2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.</p>



<p><strong><u>Voraussetzung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn</u></strong></p>



<p>Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vereinbart werden.</p>



<p>Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH bereits vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18, BStBl 2020 II S. 106). Danach wäre eine arbeitsvertraglich vereinbarte Gehaltsumwandlung nicht begünstigungsschädlich. Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 &#8211; S 2334/19/100017 :002, BStBl 2020 I S. 222).</p>



<p><strong><u>Freibetrag pro Dienstverhältnis</u></strong></p>



<p>Es handelt sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Beihilfen und Unterstützungen können unter Einhaltung der Voraussetzungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben.</p>



<p>Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.</p>



<p>Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten der Corona-Sonderzahlung</p>



<p>Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie für den Lohnsteuer-Außenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.</p>



<p>Die steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und muss auch <strong><u>nicht</u></strong> in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.</p>



<p>Unter Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen unterliegen ausgezahlte steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen <strong><u>nicht</u></strong> dem sog. Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen damit auch nicht den bei der Steuererklärung anzuwendenden Steuersatz (anders u.a. beim Kurzarbeitergeld, siehe dazu unsere News &#8222;Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen&#8220;).</p>



<p>Corona-Sonderzahlung: Aus Steuerfreiheit folgt Beitragsfreiheit</p>



<p>Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben <strong><u>auch in der Sozialversicherung beitragsfrei</u></strong>. Steuerfreie Einnahmen gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsfreiheit ergibt sich damit automatisch aufgrund der Steuerfreiheit.</p>



<p>Auch bei Minijobbern gehören die steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.</p>
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		<title>Dienstwagensteuer für E-Autos nur 0,25 Prozent für Privatnutzung</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Jun 2020 15:03:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzen | Buchhaltung | Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Hinsweise]]></category>
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					<description><![CDATA[Dienstwagensteuer für E-Autos nur 0,25 Prozent für Privatnutzung]]></description>
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<p>Die Pauschale in Höhe von <strong><u>0,25 Prozent</u></strong> des Bruttolistenpreises gilt allerdings nicht für alle Stromer.</p>



<p>Schon seit Anfang 2020 müssen Fahrer eines <strong>elektrischen Firmenwagens</strong> die private Nutzung monatlich nur noch pauschal mit einem <strong>Viertel der Bemessungsgrundlage</strong> versteuern.</p>



<p>Das sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, also einschließlich Umsatzsteuer.</p>



<p>Die Bemessungsgrenze (Brutto-Listenpreis) steigt im Juni 2020 von 40.000 auf 60.000 Euro, sodass auch Käufer von teureren E-Autos davon profitieren sollen. Häufig als Geschäftswagen gekaufte große Modelle wie Audi e-Tron, Mercedes EQC oder Tesla Model S kosten allerdings deutlich mehr und fallen <strong><u>nicht</u></strong> unter die ermäßigte Dienstwagensteuer. Viele kleinerer Modelle wie Nissan Leaf, Hyundai Kona oder BMW i3 waren bisher so bepreist, dass sie mit einer komfortablen Grundausstattung knapp unter den bisher geltenden Bemessungsgrenze von 40.000 Euro blieben. Künftig können Käufer etwas mehr Ausstattung reinpacken, eine größere Batterie oder einen stärkeren Motor wählen und trotzdem bei der Dienstwagensteuer sparen.</p>



<p>Für <strong><u>Plug-in Hybride</u></strong> gilt nach wie vor die sogenannte <strong><u>0,5-Prozent-Steuer</u></strong> mit der halbierten Bemessungsgrundlage gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Allerdings auch hier nur, wenn das Auto <strong><u>mindestens 40 Kilometer</u></strong> weit rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, gemessen nach der neuen WLTP-Norm.</p>



<p><strong><u>Ab 2022</u></strong> müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, <strong><u>ab 2025</u></strong> sogar 80 Kilometer. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.</p>



<p>Auch die bei Benziner oder Diesel mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte halbiert bzw. viertelt sich bei elektrifizierten Firmenwagen. Denn im Grunde wird nicht die Steuer reduziert, sondern ihre Bemessungsgrundlage. Und die ist der Bruttolistenpreis, der bei Elektroautos und Plug-in Hybriden jetzt nur noch zu einem Viertel oder zur Hälfte angesetzt wird.</p>



<p>Schon bisher bezahlen die Fahrer von elektrifizierten Autos für den geldwerten Vorteil der Privatfahrten nur halb soviel wie Fahrer von Benzinern oder Dieseln. Die sogenannte 0,5-Prozent-Regelung gilt übrigens nicht rückwirkend für jedes E-Auto, sondern nur für solche mit <strong><u>Erstzulassung zwischen 1. Januar 2019 und bis Ende 2030</u></strong>. Ursprünglich sollte die Regelung 2021 auslaufen.</p>



<p>Der Gesetzgeber spricht von &#8222;Anschaffung&#8220;, nicht &#8222;Neuzulassung&#8220;, weshalb der verringerte Steuersatz auch für <strong><u>gebrauchte Elektrofahrzeuge</u></strong> gilt. Hat das Unternehmen das Auto allerdings bereits 2018 angeschafft, kommt ein Arbeitnehmer nur dann in den Genuss der Steuerermäßigung, wenn der Chef das Auto 2019 erstmals als Firmenwagen einsetzt.</p>



<p>Für die 2018 und früher zugelassenen Autos wird zur Bemessung des geldwerten Vorteils weiterhin der von Kaufdatum und Batteriegröße abhängige Listenpreis angesetzt. So errechnet sich beispielsweise bei den im Jahr 2018 zugelassenen E-Autos der vom Bruttolistenpreis abzuziehende Betrag aus dem Faktor 250 multipliziert mit den kWh der Batterie, maximal jedoch 7.500 Euro.</p>



<p>Verlängert werden auch die Steuervorteile für das Stromtanken beim Arbeitgeber sowie für die dem Angestellten überlassenen Ladevorrichtungen. Für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird darüber hinaus eine <strong><u>Sonderabschreibung</u></strong> eingeführt.</p>
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