Dienstwagensteuer für E-Autos nur 0,25 Prozent für Privatnutzung

Die Pauschale in Höhe von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises gilt allerdings nicht für alle Stromer.

Schon seit Anfang 2020 müssen Fahrer eines elektrischen Firmenwagens die private Nutzung monatlich nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern.

Das sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, also einschließlich Umsatzsteuer.

Die Bemessungsgrenze (Brutto-Listenpreis) steigt im Juni 2020 von 40.000 auf 60.000 Euro, sodass auch Käufer von teureren E-Autos davon profitieren sollen. Häufig als Geschäftswagen gekaufte große Modelle wie Audi e-Tron, Mercedes EQC oder Tesla Model S kosten allerdings deutlich mehr und fallen nicht unter die ermäßigte Dienstwagensteuer. Viele kleinerer Modelle wie Nissan Leaf, Hyundai Kona oder BMW i3 waren bisher so bepreist, dass sie mit einer komfortablen Grundausstattung knapp unter den bisher geltenden Bemessungsgrenze von 40.000 Euro blieben. Künftig können Käufer etwas mehr Ausstattung reinpacken, eine größere Batterie oder einen stärkeren Motor wählen und trotzdem bei der Dienstwagensteuer sparen.

Für Plug-in Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5-Prozent-Steuer mit der halbierten Bemessungsgrundlage gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Allerdings auch hier nur, wenn das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, gemessen nach der neuen WLTP-Norm.

Ab 2022 müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.

Auch die bei Benziner oder Diesel mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte halbiert bzw. viertelt sich bei elektrifizierten Firmenwagen. Denn im Grunde wird nicht die Steuer reduziert, sondern ihre Bemessungsgrundlage. Und die ist der Bruttolistenpreis, der bei Elektroautos und Plug-in Hybriden jetzt nur noch zu einem Viertel oder zur Hälfte angesetzt wird.

Schon bisher bezahlen die Fahrer von elektrifizierten Autos für den geldwerten Vorteil der Privatfahrten nur halb soviel wie Fahrer von Benzinern oder Dieseln. Die sogenannte 0,5-Prozent-Regelung gilt übrigens nicht rückwirkend für jedes E-Auto, sondern nur für solche mit Erstzulassung zwischen 1. Januar 2019 und bis Ende 2030. Ursprünglich sollte die Regelung 2021 auslaufen.

Der Gesetzgeber spricht von “Anschaffung”, nicht “Neuzulassung”, weshalb der verringerte Steuersatz auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge gilt. Hat das Unternehmen das Auto allerdings bereits 2018 angeschafft, kommt ein Arbeitnehmer nur dann in den Genuss der Steuerermäßigung, wenn der Chef das Auto 2019 erstmals als Firmenwagen einsetzt.

Für die 2018 und früher zugelassenen Autos wird zur Bemessung des geldwerten Vorteils weiterhin der von Kaufdatum und Batteriegröße abhängige Listenpreis angesetzt. So errechnet sich beispielsweise bei den im Jahr 2018 zugelassenen E-Autos der vom Bruttolistenpreis abzuziehende Betrag aus dem Faktor 250 multipliziert mit den kWh der Batterie, maximal jedoch 7.500 Euro.

Verlängert werden auch die Steuervorteile für das Stromtanken beim Arbeitgeber sowie für die dem Angestellten überlassenen Ladevorrichtungen. Für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird darüber hinaus eine Sonderabschreibung eingeführt.