Newsletter August 2019

Einkommensteuer
Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof1 hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi-Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV-Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV-Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky-Bundesliga-Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.
Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme
Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber über-nommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.
Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räum-lichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzu-ordnen.
Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Auf-wendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriums-vorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.
Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster2 nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.

Unternehmer/Unternehmen
Formwechsel einer OHG in eine GmbH

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.
Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.
Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.
Das Niedersächsische Finanzgericht3 bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsform-wechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.

Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin
Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organ-trägerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs4 keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensmin-derung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.
Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.

Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs5 gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entschei-dend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.
Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.

Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.6
Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei.7 Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozial-versicherungsfrei.8 Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.
(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg9)

Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch
In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg10 entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeit-geber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht.

Umsatzsteuer
Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A-AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A-AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unter-nehmer den Vorsteuerabzug.
Der Bundesfinanzhof11 entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union12, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A-AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A-AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen
Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleich-zeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz.
Der Bundesfinanzhof13 sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-erklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kost-spieligen Prozess vermeiden.
Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträgerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.

Wohnungseigentümer
Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheitsbeschluss einführen

Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Woh-nung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichti-gem Grund verweigern dürfen.
Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zustimmung des Verwalters vermieten, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchstens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchsüberlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustimmung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Monate) überlassen werden sollte.
Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig vermietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €.
Der Bundesgerichtshof14 entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Verwalters fehlt. Damit kann die Gemein-schaft daraus keinen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümer-gemeinschaft mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ordnungsgeld begegnen.

Sonstiges
Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden

Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme- Kopplungs-Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.
Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft-Wärme-Kopplungs- Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.
Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss inner- halb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.
Hinweis: Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.
(Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung15)

Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich
Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eine Witwenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat verloren gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt.
Das Bundesverfassungsgericht16 entschied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein.
Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen.