Newsletter Dezember 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist, bestimmt sich danach, ob
dieser in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass nachträgliche Absagen einzelner Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Vielmehr ist für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer
entscheidend.

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2018 und Januar 2019

S T E U E R A R T
F Ä L L I G K E I T

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
10.12.2018
10.01.2019

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
10.12.2018
entfällt

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
10.12.2018
entfällt

Umsatzsteuer
10.12.20183
10.01.20194

Ende der Schonfrist Überweisung obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Scheck
13.12.2018
14.01.2019
07.12.2018
07.01.2019

Sozialversicherung
21.12.2018
29.01.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
1) Für den abgelaufenen Monat.
2) Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
3) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7) Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2018/25.01.2019) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.


Kinder
Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds. Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge müssen tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Erstatten die Eltern ihrem Kind die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge, kann das Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens wirkten sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher machten die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend. Erläuterungen und Kommentare Blitzlicht-Dezember 2018 Seite 3. Der Bundesfinanzhof1 entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran scheiterte, dass die Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen kostenfrei wohnte. Damit erstatteten sie dem Sohn die Versicherungsbeiträge jedoch nicht und trugen sie daher nicht selbst.


Mieter/Vermieter
Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen. Mieter müssen bei Auszug keine Renovierungsarbeiten übernehmen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Das gilt auch dann, wenn im vorformulierten Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Im entschiedenen Fall war einem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren des Vormieters übergeben worden. Mieter und Vormieter hatten vereinbart, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchführt. Am Ende des Mietverhältnisses nahm er die entsprechenden Arbeiten vor, die der Vermieter jedoch aufgrund mangelhafter Ausführung durch einen Malerbetrieb nacharbeiten ließ. Der Mieter verweigerte die Zahlung der hierdurch entstandenen Malerkosten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergibt und ihn gleichzeitig durch Formularklausel zur Vornahme laufender Schönheits-reparaturen verpflichtet, ohne ihm dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine solche Klausel ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich in einer Vereinbarung mit dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungs-arbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist auf die beteiligten Parteien beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen.


Einkommensteuer
Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Ehepartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um-gewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzel-veranlagte Jahre beantragen können. Im Urteilsfall hatten zwei Partner im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet. Nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im Oktober 2017 wandelten sie die Partnerschaft in eine Ehe um. Obwohl beide Partner ab 2001 bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Steuerbescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, beantragten sie die Zusammenveranlagung ab 2001. Das Finanzgericht stimmte dem Antrag zu. Steuerbescheide können geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis). Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis ist, das dazu berechtigt, bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu ändern. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Es ist die vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten. Sie beginnt in Fällen rückwirkender Ereignisse mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des Jahrs 2017. Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben.
1 BFH, Urt. v. 13.03.2018, X R 25/15, DStR 2018, S. 2133
2 BGH, Urt. v. 22.08.2018, VIII ZR 277/16,.
3 FG Hamburg, Urt. v. 31.07.2018, 1 K 92/18, (Rev. eingel., Az. BFH: III R 57/18), EFG 2018, S. 1518
4 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.
5 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug.
Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken-versicherungsbeiträge nicht.


Umsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks. Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grundstück auch zu-künftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll. Diese Absicht muss der Unternehmer nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Maklerbeauftragungen geschehen (Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts).


Unternehmer/Unternehmen
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH. Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstunden-vergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge – z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten – auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden. Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
6 § 53 Abs. 1 SGB V.
7 BFH, Urt. v. 06.06.2018, X R 41/17, BFH/NV 2018, S. 1193
8 BFH, Urt. v. 01.06.2016, X R 17/15, BStBl 2016 II, S. 989
9 Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 10.07.2018, 4 K 10124/16, (rkr.), EFG 2018, S. 1761
10 BMF, Schr. v. 14.10.2002, IV A 2-S 2742-62/02, BStBl 2002 I, S. 972; BMF, Schr. v. 01.02.2002, IV A 2-S 2742-4/02, BStBl 2002 I, S. 219.
11 BFH, Urt. v. 15.12.2004, I R 79/04, BFH/NV 2005, S. 1147, BFH, Urt. v. 27.02.2003, I R 46/01, BStBl 2004 II, S. 132.
12 BFH, Beschl. v. 09.10.2013, I B 100/12, BFH/NV 2014, S. 385.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen. Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, kann dies Einfluss auf die Qualifizierung der Einkünfte der Gesellschaft haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsolvenzen beschränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigen-verantwortlichen Tätigkeiten übernehmen. Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit – mangels Eigenverantwortlichkeit – gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerblich zu qualifizieren (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg).


Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens dem Betriebsaufgabegewinn zuzurechnen, wenn er in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht. In diesem Fall erhöht der Ertrag nicht den laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahrs. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht. Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich. Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen nicht gerecht-fertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.


Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das Finanzgericht Köln20 hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche)
13 BMF, Schr. v. 16.05.1994, IV B 7-S 2742-14/94, BStBl 1994 I, S. 868,
14 § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
15 FG Hamburg, Urt. v. 05.06.2018, 2 K 54/14
16 BFH, Urt. v. 25.04.2018, VI R 51/16, BFH/NV 2018, S. 1173
17 § 9 Nr. 2a Satz 1, Nr. 7 GewStG.
18 § 8 Abs. 1 Nrn. 1 – 6 AStG.
19 EuGH, Urt. v. 20.09.2018, C-685/16, DStR 2018, S. 2016
Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer. Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachts-feier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuer-rechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019
Ab 1. Januar 2019 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:

2019 monatlich
2018 monatlich
2019 jährlich
2018 jährlich

West
Krankenversicherung
4.537,50 €
4.425,00 €
54.450,00 €
53.100,00 €

Pflegeversicherung
4.537,50 €
4.425,00 €
54.450,00 €
53.100,00 €

Rentenversicherung
6.700,00 €
6.500,00 €
80.400,00 €
78.000,00 €

Arbeitslosenversicherung
6.700,00 €
6.500,00 €
80.400,00 €
78.000,00 €

Ost
Krankenversicherung
4.537,50 €
4.425,00 €
54.450,00 €
53.100,00 €

Pflegeversicherung
4.537,50 €
4.425,00 €
54.450,00 €
53.100,00 €

Rentenversicherung
6.150,00 €
5.800,00 €
73.800,00 €
69.600,00 €

Arbeitslosenversicherung
6.150,00 €
5.800,00 €
73.800,00 €
69.600,00 €

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 54.450 €.
20 FG Köln, Urt. v. 27.06.2018, 3 K 870/17, (Rev. eingel., Az. BFH: VI R 31/18), EFG 2018, S. 1647
21 BMF, Schr. v. 14.10.2015, IV C 5 – S-2332/15/10001, BStBl 2015 I, S. 832
22 Gesetzgeber, Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2019 v. 07.09.2018