Newsletter Januar 2020

  • STEUERÄNDERUNGEN 2020 FÜR SELBSTSTÄNDIGE UND ARBEITGEBER

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Ab dem 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer angehoben: Die Kleinunternehmer-Regelung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überstiegen hat – bisher liegt die Grenze bei 17.500 Euro. Weiterhin gilt, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten darf. (mehr dazu)

Umsatzsteuer / Istversteuerung

Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr nicht über 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro) betragen hat, dürfen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermitteln (Istbesteuerung).

Elektro-Lieferfahrzeuge

Bei der Neuanschaffung von (reinen!) Elektrolieferfahrzeugen ist eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten geplant, die neben der normalen linearen AfA in Anspruch genommen werden kann. Die Regelung gilt für Lieferfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen, die im Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2030 angeschafft und ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden.

Steuererleichterung für Elektro-Dienstwagen

Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs wird die bereits geltende Halbierung des Listenpreises bis zum 31.12.2030 verlängert. Im Gegenzug werden steigende Reichweiten bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs verlangt: Für vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll eine Reichweite von mindestens 60 km gelten und bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 eine von 80 km. Ferner darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer betragen.

Für bestimmte Fahrzeuge wurde neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel beschlossen. Betroffen sind zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde (2019: 9,19 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.

Dieses Mal müssen sich Minijobber und ihre Arbeitgeber jedoch wenig Gedanken um die Stundenzahl machen: Während sie 2019 noch 48,97 Stunden arbeiten durften oder mussten, um auf 450 Euro zu kommen, reichen ab 2020 48,13 Stunden. In der Praxis werden Minijobber mit Mindestlohn also vermutlich nach wie vor maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.

Kurzfristige Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist ab 2020 die pauschale Lohnsteuer von 25% möglich bis zu einem durchschnittlichen Arbeitslohn von 120 Euro. Bisher galten hier 72 Euro. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn steigt von 12 Euro auf 15 Euro.

Midi-Jobber

Verdient ein Arbeitnehmer mehr als die beim Mini-Job erlaubten 450 Euro pro Monat, entsteht für den Arbeitgeber ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ganz normal aus dem tatsächlichen Arbeitslohn berechnet.

Für den Arbeitnehmer gelten im Übergangsbereich bis zu einem Verdienst von 1.300 Euro günstigere Vorschriften mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, die anhand eines Faktors berechnet werden (sogenannte Gleitzone). Dadurch soll der harte Übergang vom Minijob zum normalen Beschäftigungsverhältnis abgefedert werden.

Ab 2020 gilt für Beschäftigte in diesem Übergangsbereich der neue Faktor 0,7547.

Job-Ticket

Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. As gilt z.B. für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und werden jetzt erneut angehoben.

Abwesenheitsdauer Pauschbetrag seit 1.1.2014 Pauschbetrag ab 1.1.2020
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung 24,00 € 28,00 €
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich) 12,00 € 14,00 €
Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden 12,00 € 14,00 €

Weiterbildungen

Schon bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Die Vorschrift, die jetzt neu eingeführt wird, stellt klar, dass auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht versteuert werden müssen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Das betrifft zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.

Mindestvergütung für Azubis

Auszubildende erhalten künftig eine Mindestvergütung – das gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Laut Gesetzesbeschluss beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. 2021 erhöht sie sich auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung: um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.

Mehr zum Thema Steuererklärung: Steuertipps für Auszubildende

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit seiner Arbeitnehmer sind ab 2020 bis zu 600 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (bisher: 500 Euro).

Die Leistungen muss der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Für eine Gehaltsumwandlung gibt es den Freibetrag also nicht. Der Arbeitgeber darf die Kosten ersetzen für

  • Gesundheitskurse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die sog. Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V und
  • für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V.

Im Leitfaden Prävention haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung aufgestellt.

Dienstfahrrad und Jobticket

Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sind jetzt steuerfrei.

Allerdings werden die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, um eine “systemwidrige Überbegünstigung” gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in 2020!