Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich

Steueränderungen 2023 zum Jahreswechsel bringen viele Neuerungen mit sich

Der Jahreswechsel bringt erfahrungsgemäß immer viele Veränderungen mit sich. Natürlich auch das neue Jahr 2023. Beim Steuerrecht müssen die Menschen in NRW und ganz Deutschland daher einiges beachten. Änderungen gibt es zum Beispiel beim Spitzensteuersatz, auch der Sparerfreibetrag 2023 wird steigen. Zudem, das ist natürlich gerade für die Arbeitnehmer interessant, gibt es ab 2023 mehr Geld fürs Homeoffice. Außerdem gibt es für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die unbedingt Fachleute installieren sollten, Steuerbefreiungen – dafür gibt es aber weniger Förderung für E-Autos.

Steueränderungen 2023 sollen die kalte Progression bekämpfen

Mithilfe der Steueränderungen 2023 möchte der Bund der sogenannten kalten Progression entgegenwirken. „Ganz Deutschland ächzt unter hohen Inflationsraten. Wenn es in der Folge zu Gehaltsanpassungen kommt und die Nominaleinkommen steigen, hat man deshalb real meist trotzdem nicht mehr im Portemonnaie, kann aber unter einen höheren Steuersatz fallen“, erklärte die Steuerberaterkammer. Für Arbeitnehmer ändern sich dabei laut Bundesfinanzministerium folgende Dinge:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags: Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.
  • Freigrenze beim Soli wird erhöht: Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 Euro wird im Jahr 2023 auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
  • Verbesserung der Homeoffice-Regel: Der Pauschbetrag für Werbungskosten von Arbeitnehmern wird zum 1. Januar 2023 weiter auf 1.230 Euro erhöht. Mit dem ersten Entlastungspaket war er zuvor bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht worden. Bis zur Höhe des Pauschbetrags können Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung pauschal geltend machen, ohne diese anhand von Belegen nachweisen zu müssen.

Eine weitere Änderung gibt es 2023 bei den Rentenbeiträgen – die werden voll absetzbar sein. Das Bundesfinanzministerium teilte dazu mit: „Ab dem 1. Januar 2023 können Aufwendungen für die Altersvorsorge vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Dadurch erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 um 4 Prozentpunkte. Für viele Bürgerinnen und Bürger bedeutet das eine Entlastung bei der Einkommensteuer.

Steueränderungen 2023: Familien und Alleinerziehende werden entlastet – es gibt mehr Kindergeld

Auch für Eltern bringen die Steueränderungen 2023 einige Neuerungen. So wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 auf 250 Euro pro Kind erhöht. Für das 1. und 2. Kind bedeutet dies jeweils ein Plus von monatlich 31 Euro, für das 3. Kind von 25 Euro. Hinzu kommen weitere Änderungen:

  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 steigt er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, wird ebenfalls angehoben.
  • Ausbildungsfreibetrag wird angehoben: Viele Eltern unterstützen ihre Kinder während der Berufsausbildung finanziell. Ist der Nachwuchs zum Beispiel volljährig und wohnt nicht mehr zu Hause, so kann der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sogenannter „Ausbildungsfreibetrag“) geltend gemacht werden. Dieser wird ab dem 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
  • Alleinerziehende werden unterstützt: Alleinerziehende werden bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag entlastet. Dieser Entlastungsbetrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt und gilt seit dem Jahr 2022 unbefristet. In Anerkennung der Situation von Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag zum 1. Januar 2023 um weitere 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.

Ab dem Jahr 2023 soll sich auch Sparen und Investieren mehr lohnen. „Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist“, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Dieser Betrag werde ab 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

Steueränderungen 2023: Hausbauer und Eigentümer können bei PV-Anlagen sparen

Weitere wichtige Änderungen bei der Steuer gibt es ab 2023 für Hausbauer und Eigentümer. Auch Nachfrage von wa.de erklärte die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe dazu: „Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden, auf bzw. am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren. Bisher war dies mit zahlreichen steuerlichen Pflichten verbunden, die eher abschreckend wirkten. Das soll nun anders werden.“ Konkret bedeutet das:

  • Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) einkommensteuerfrei gestellt.
  • Bei anderen Gebäuden gilt dies für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Für die Lieferung und Installation solcher Photovoltaikanlagen wird zudem ab 2023 in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 Prozent festgelegt. Dies soll der Entlastung von Bürokratie für die Betreiber von Photovoltaikanlagen dienen. Sie können wegen des Nullsteuersatzes ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden.
  • Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Abschließend bringt die Steueränderung 2023 noch diverse Neuerungen für die Wirtschaft und Unternehmen mit sich. Diese sehen laut Finanzministerium wie folgt aus:

  • Hilfe für energieintensive Unternehmen: Mit der Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs werden ca. 9.000 energieintensive Unternehmen des Produzierenden Gewerbes angesichts der hohen Energiepreise unterstützt und die Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung gewährleistet. Für die Zeit ab 2024 sollen diese Begünstigungen reformiert werden, um zur Erreichung der Klimaschutzziele beizutragen.
  • Kleine Brauereien werden gestärkt: Zur Förderung des Erhalts kleiner und mittelständischer Brauereien wurden die eigentlich bis Ende 2022 befristet geltenden ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel entfristet und dauerhaft beibehalten. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
  • Die Gastronomie wird unterstützt: 2020 wurde im Zuge der Corona-Pandemie der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 Prozent gesenkt. Diese Stützungsmaßnahme wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Für die Landwirtschaft: Um EU-rechtlichen Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Rechnung zu tragen, wurde für 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnungsmethode im Gesetz verankert. Für das Jahr 2023 wurde der Durchschnittssatz auf 9,0 Prozent gesenkt. Ziel ist es, Rechtsstreitigkeiten auf EU-Ebene zu vermeiden.