Steuerrecht: Das erwartet Unternehmen zum Jahreswechsel 2021/2022

Für Unternehmen stehen zum Jahreswechsel 2021/2022 aus steuerrechtlicher Perspektive wieder zahlreiche Änderungen an.

  1. Gesetzliche Regelungen zum Digitalpaket

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden bereits im April und Juli 2021 wesentliche Änderungen eingeführt. Im Fokus stehen dabei die so bezeichneten One-Stop-Shop-Regelungen (§ 18i – § 18k UStG). Hierbei handelt es sich um die Vorschriften zur zentralen Abwicklung der umsatzsteuerlichen Zahlungsverpflichtungen und Meldepflichten in lediglich einer einzigen steuerlichen Erklärung. Melde- und Zahlungsverpflichtungen.

Betroffen hiervon ist der Warenhandel mit Konsumenten aus den EU-Mitgliedstaaten oder EU-Mitgliedsländern. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser besonderen Regelung ist eine offizielle Registrierung durch den Händler. Als zuständige Registrierungsstelle fungiert das Bundeszentralamt für Steuern (in Kurzform: BZSt). Im Jahr 2022 können die jeweils meldefähigen Umsätze in allen Quartalen angemeldet werden.

Fernverkäufe: Liefernden Unternehmen drohen eine länderspezifische Individual-Besteuerung

Auch im Hinblick auf die Fernverkäufe müssen Sie entsprechende Änderungen bei Ihren Planungen berücksichtigen. Besonders beachten sollten Sie dabei die neuen Vorgaben für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die sich aus der Neufassung des § 3c UStG ergeben. Das bedeutet konkret: Bei Lieferungen an Abnehmer ohne Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im jeweiligen Bestimmungsland entfallen die nationalen Lieferschwellen.

Für das liefernde Unternehmen verlagert sich der Ort der Lieferung daher bis zu der Umsatzschwelle von 10.000 Euro in den Bestimmungsmitgliedstaat. Es kommt also zu einer individuellen bzw. länderspezifischen Besteuerung. Vermeiden können Sie dies durch die rechtzeitige Registrierung für die One-Stop-Shop-Regelung.

  1. Steuersatz für Gastronomieumsätze bleiben auch 2022 abgesenkt

Bereits seit dem 1. Juli 2020 gelten für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ein ermäßigter Steuersatz. Dies legt das Corona-Steuerhilfegesetz ausdrücklich fest. Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin deutlich spürbar sind, verlängert sich die Absenkung des Steuersatzes für Gastronomieumsätze durch das 3. Corona-Steuerhilfe jetzt bis zum 31. Dezember 2022.

Ausgenommen ist hiervon nach wie vor die Getränkeabgabe. Hier gilt der Regelsteuersatz. Allerdings können Sie diese Regelung durch Kombi-Angebote (Speisen und Getränke) teilweise umgehen. So werden bei Pauschalangeboten, wie zum Beispiel All-Inclusive-Offerten oder Buffets, lediglich 30 Prozent der auf die Getränke anfallenden Anteile mit 30 Prozent des Gesamtpreises angesetzt.

  1. Solidaritätszuschlag – auch Unternehmen profitieren von Minderungen

Wer einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer führt, profitiert auch 2022 von der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags (kurz: Soli). Dies gilt auch für Personengesellschaften (KG, OHG), zu der sich beispielsweise mehrere Handwerksbetriebe zusammengeschlossen haben. In diesen Fällen unterliegen die Gewinne in der Regel der Einkommenssteuer.

Auch die Körperschaftssteuer von AGs, GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften wird auf 15 Prozent gesenkt. Da sich der Soli nach der festgesetzten Körperschaftssteuer bemisst und dabei zusätzlich um die jeweils vergütete oder anzurechnende Körperschaftssteuer vermindert wird, verringert sich dementsprechend auch die Belastungen durch den Soli für Unternehmen.

  1. Weitere wesentliche Änderungen mit steuerrechtlicher Relevanz

Das Fondsstandortgesetz sorgt bereits seit dem 1. Juli 2021 für eine Klarstellung hinsichtlich von Steuerbefreiungen. Für 2022 ist jetzt auch § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG verändert worden. Demnach zählt jetzt auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds zu den von der Steuer befreiten Umsätzen.

Die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG für Land- und Forstwirte ist durch das Jahressteuergesetz 2020 zum 1. Januar 2022 bezüglich des Anwendungsbereichs eingeschränkt. Dies gilt jetzt aber nur noch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Gesamtumsatz 600.000 Euro im Jahr überschreiten. Rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 19 Abs. 3 UStG.

Ebenfalls angepasst werden soll ab Januar 2022 der pauschale Steuersatz von derzeit 10,7 Prozent für Land- und Forstwirte auf 9,5 Prozent (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Europäische Einrichtungen sollen 2022 für an sie ausgeführte Leistungen die dabei angefallenen Umsatzsteuerbeträge vergütet bekommen.